Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Dülmen
in der Fassung vom 22.03.2019
BENUTZUNGSORDNUNG
Gliederung:
§ 1 Geltungsbereich. 1
§ 2 Überlassungszweck. 1
§ 3 Überlassung der Turn- und Sporthallen für dauerhafte Belegungen. 2
§ 4 Überlassung der Turn- und Sporthallen für einmalige Belegungen. 2
§ 5 Nutzung. 3
§ 6 Allgemeine Hausordnung. 3
§ 7 Besondere Vorschriften für Veranstaltungen. 4
§ 8 Besondere Haus- und Platzordnung. 5
§ 9 Nutzungsentgelt 5
§ 10 Haftung. 5
§ 11 Schlussbestimmungen. 6
§ 12 Inkrafttreten. 6
Diese Benutzungsordnung gilt für alle städtischen Turn- und Sporthallen der Stadt Dülmen.
1. Die Turn- und Sporthallen der Stadt Dülmen dienen dem Turn- und Sportunterricht der Schulen, dem Übungsbetrieb der örtlichen Sportvereine und der Durchführung von sonstiger sportlicher Betätigung.
2. Für außersportliche Veranstaltungen dürfen die Turn- und Sporthallen nicht genutzt werden. Von diesem Grundsatz kann die Stadt Dülmen im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
1. Die dauerhafte Belegung der Turn- und Sporthallen erfolgt für das Winter- (01.10. bis 31.03. eines Jahres) und Sommerhalbjahr (01.04. bis 30.09. eines Jahres) getrennt.
2. Während der regulären Schulzeit hat die Nutzung durch die Schulen generell Vorrang vor der sonstigen Belegung. Einmalige Sonderbelegungen der Schulen (z.B. für Schulfeste etc.) haben Vorrang vor anderen sportlichen Veranstaltungen. Diese Belegungen sind durch die Schulen möglichst frühzeitig, mindestens 2 Monate vorher, mitzuteilen.
3. Rechtzeitig vor Beginn eines neuen Winter- bzw. Sommerhalbjahres erfolgt eine Abfrage bei den bisherigen Nutzern, ob die bisherigen Hallenzeiten fortgeschrieben werden sollen. Diese Zeiten haben bei der Vergabe Vorrang.
4. Die im Stadtsportring organisierten Sportvereine haben bei der Vergabe freier Hallenzeiten Priorität vor sonstigen sportlichen Nutzern. Für die jeweilige Vergabe fester Hallenzeiten ist ein Ansprechpartner mit Kontaktdaten (Email) zu benennen.
5. Dauerhafte Belegungen der Sporthallen (AvD, CBG, HLS, Pestalozzi-Schule und Mehrzweckhalle Buldern) sind am Wochenende nicht möglich. Diese Sporthallen stehen für einmalige Belegungen (z.B. Meisterschaftsbetrieb) zur Verfügung.
6. Sollten Hallenzeiten benötigt werden, während ein anderer Nutzer die Turn- und Sporthalle nutzt, so ist die Absprache zunächst zwischen den Nutzern untereinander zu treffen und anschließend mit der Stadt Dülmen abzustimmen.
1. Am Wochenende können im Rahmen freier Kapazitäten einmalige Belegungen (z.B. für Meisterschaftsspiele) erfolgen. Nicht benötigte Zeiten sind frühestmöglich zurückzugeben.
2. Für die Überlassung der Turn- und Sporthallen ist möglichst frühzeitig, mindestens 2 Wochen vorher, schriftlich (möglichst per E-Mail) bei der Abteilung Sportförderung Stadt Dülmen ein Antrag zu stellen.
3. Die Antragsteller erhalten eine schriftliche (in der Regel per E-Mail) Erlaubnis, die zur Nutzung der angegebenen Turn- bzw. Sporthalle während der festgesetzten Zeit für den zugelassenen Zweck berechtigt.
1. Die Turn- und Sporthallen stehen den unterschiedlichen Nutzergruppen (Schulen, KITAS, Sportvereinen etc.) in der Regel täglich von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr zur sportlichen Nutzung zur Verfügung. Die Turn- und Sporthallen müssen spätestens um 22.15 Uhr verlassen werden. Ausgenommen hiervon sind Sperrungen (Bau-, Sanierungs-, Reinigungsarbeiten etc.) und stille Feiertage.
2. Während der Ferien können die Turn- und Sporthallen entsprechend der Hallenbelegungen genutzt werden, jedoch ist aufgrund eingeschränkter Reinigungsintervalle anfallender Müll eigenständig zu entsorgen.
3. Die Turn- und Sporthallen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang benutzt werden.
4. Die Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
1. Bei den Lehr- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen hat eine verantwortliche erwachsende Person anwesend zu sein. Ihr obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung des Sports.
2. Sämtliche Sportflächen dürfen nur mit sauberen abriebfesten Hallenturnschuhen oder barfuß betreten werden. Sohlen der Sportschuhe dürfen nicht mit Haftspray u.ä. behandelt werden.
3. Die Verwendung von chemischen Präparaten (Sprays, Harz etc.), welche an Einrichtungen Spuren hinterlassen, ist nicht erlaubt.
4. Das Umkleiden ist nur in den Umkleidekabinen gestattet.
5. Stadteigene Spiel- und Sportgeräte können genutzt werden. Ausgeliehene Geräte sind unmittelbar nach der Benutzung ordnungsgemäß an dem dafür vorgesehenen Ort abzustellen. Vereinseigene Geräte sowie Schränke dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Dülmen aufgestellt werden.
6. Beim Hallenfußball dürfen nur geeignete Hallenfußbälle genutzt werden.
7. Alle Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Durch die Nutzung entstandene Schäden sind der Stadt Dülmen (Hausmeister) unverzüglich zu melden.
8. Fahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.
9. Tiere sind in den Turn- und Sporthallen nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Assistenzhunde.
10. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist auf den Sportflächen (einschl. der Tribüne der Sporthalle des Clemens-Brentano-Gymnasiums) untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Verzehr von Wasser. Es gilt ein generelles Rauchverbot in den Gebäuden.
11. Den Anordnungen der Beauftragten der Stadt Dülmen (Hausmeister), die das Hausrecht ausüben, ist zu folgen. Während der Schulzeit obliegt das Hausrecht in den Turn- bzw. Sporthalle der jeweiligen Schulleitung.
12. Die Räumlichkeiten sind sauber zu hinterlassen, so dass ein reibungsloser Betrieb möglich ist. Der Nutzer trägt die Kosten einer Sonderreinigung, sofern diese durch die Belegung erforderlich ist.
1. Der für eine Veranstaltung notwendige Aufbau der Sportanlage (Geräte, Markierungen, Hinweise usw.) obliegt dem Veranstalter. Veränderungen und Ergänzungen von Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Dülmen. Dies gilt auch für das Anbringen von Fahnen, Plakaten, Werbeplakaten u.ä. an den Innenwänden der Turnhalle.
2. Der Veranstalter hat eigenverantwortlich die Entscheidung (ggf. unter Beteiligung öffentlicher Fachdienststellen) zu treffen, ob ein Ordnungsdienst erforderlich ist. Er hat für einen ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen und einen Sportarzt zu verpflichten, wenn dies bei der Ausübung einer bestimmten Sportart vom zuständigen Fachverband üblicherweise gefordert wird.
3. Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind nur mit schriftlicher, vorher einzuholender Erlaubnis der Stadt Dülmen zulässig. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass sämtliche darüber hinaus vorgeschriebenen Genehmigungen bereits erteilt worden sind. Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) ist zu beachten.
4. Folgen aus übergeordneten Regelungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind zu beachten (z.B. Beachtung Brandschutzbestimmungen, maximale Anzahl von Personen in der Sportstätte)
5. Die Beauftragten der Stadt Dülmen haben jederzeit freien Zutritt zu den Veranstaltungen.
6. Die Räumlichkeiten sind sauber zu hinterlassen, so dass ein reibungsloser Betrieb möglich ist. Der Nutzer trägt die Kosten einer Sonderreinigung, sofern diese durch die Belegung erforderlich ist. Anfallender Müll ist durch den Veranstalter zu entsorgen.
Die Stadt Dülmen kann für einzelne Turn- und Sporthallen bei Bedarf besondere, für Veranstalter, Nutzer und Besucher verbindliche Haus- und Platzordnungen erlassen.
Das Nutzungsentgelt ist in den Richtlinien für die Förderung des Sports in der Stadt Dülmen (Sportförderungs-Richtlinien) geregelt.
1. Die Stadt Dülmen überlässt dem Verein / Nutzer die Sportstätte und Geräte zur Nutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Verein/Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit durch seine Beauftragen zu prüfen. Es ist sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
2. Der Verein/Nutzer stellt die Stadt Dülmen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
3. Der Verein/Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Dülmen und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Dülmen und deren Bedienstete oder Beauftragte.
4. Der Verein/Nutzer hat für die Nutzung einer Sport- bzw. Turnhalle einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sicherzustellen, durch welche auch die Freistellungsansprüche abgedeckt werden. Auf Verlangen ist ein Versicherungsnachweis zu erbringen.
5. Der Verein/Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Dülmen an den überlassenen Sportstätten und Geräten durch die Nutzung entstehen.
1. Die Zahlungsverpflichtung für die Nutzer entsteht mit Zugang der Nutzungserlaubnis.
2. Die Stadt Dülmen ist berechtigt, von der Überlassung der Turn- und Sporthallen zurückzutreten, wenn die Anlagen für eigene Zwecke benötigt werden, wenn unvorhergesehene bzw. unaufschiebbare Bau-, Reinigungs- und sonstige Renovierungsarbeiten vorzunehmen sind sowie bei Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Nutzungsordnung durch den Nutzer.
3. Liegt der Grund für den Rücktritt nicht beim Verein, Nutzer, Veranstalter, so sind bereits gezahlte Kostenbeteiligungen zu erstatten.
4. Weitergehende Ansprüche stehen den Vereinen/Nutzern/Veranstaltern gegenüber der Stadt Dülmen nicht zu.
5. Von dieser Regelung bleibt die Haftung der Stadt Dülmen als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
6. Die Benutzungsordnung ist den jeweiligen Turn- und Sporthallen auszuhängen.
Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.04.2019 in Kraft