Hallenordnung der beiden Turnhallen der Gemeinde Rohrbach
§ 1 Allgemeines
1.1) Die beiden Schulturnhallen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Rohrbach und
dienen dem Sportunterricht der Schule und dem Sportbetrieb der Vereine. Darüber hinaus
kann die Dreifachhalle für Veranstaltungen kultureller und gesellschaftlicher Art genutzt
werden.
1.2) Der Turn- und Sportunterricht der Schule und deren Veranstaltungen gehen jeder anderen
Benutzung vor.
§ 2 Anwendungsbereich
2.1) Für die Benutzung der beiden Schulturnhallen gelten die Bestimmungen dieser Hallenordung
sowie die in deren Vollzug erlassenen besonderen Anordnungen der Gemeinde Rohrbach
und seiner Beauftragten.
2.2) Diese Hallenordnung gilt für alle Personen, die zur aktiven Sportausübung bzw. als Zuschauer
bei Sportveranstaltungen oder Besucher von sonstigen Veranstaltungen die
Sporthalle betreten.
§ 3 Hausrecht
3.1) Das Hausrecht der Gemeinde Rohrbach wird grundsätzlich durch den 1. Bürgermeister,
dem jeweiligen Hausmeister und dem Hallenwart ausgeübt. Soweit es sich um schulische
Veranstaltungen handelt, wird das Hausrecht durch den Schulleiter in Rohrbach wahrgenommen.
3.2) Bei Verhinderung kann der Bürgermeister, Hausmeister, Hallenwart bzw. Schulleiter zeitweise
anderen geeigneten Personen die Ausübung der Befugnisse aus dem Hausrecht übertragen.
3.3) Den Anordnungen des Bürgermeisters, Hausmeisters, Hallenwarts bzw. Schulleiters oder
eines Vertreters ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
§ 4 Vergabe
Die Vergabe der beiden Schulturnhallen an Vereine und sonstige Veranstalter ist Sache der
Gemeinde Rohrbach. Bei unzureichendem Besuch der Übungsstunden (weniger als 10
Teilnehmer pro Übungsstunde) kann die Benutzungserlaubnis entzogen werden.
§ 5 Benutzerkreis
Die Turnhallen können von folgenden Gruppen benutzt werden:
5.1) vom Schulverband für den Sportunterricht gemäß Stundenplan und sonstige Veranstaltungen,
5.2) von Vereinen und sonstigen Sportgruppen zur sportlichen Betätigung oder für sonstige
Veranstaltungen,
5.3) von sonstigen Dritten zur sportlichen Betätigung oder für sonstige Veranstaltungen kultureller
oder gesellschaftlicher Art.
§ 6 Buchung und Gebühren
6.1) Die Gebühren für die einzelnen Räumlichkeiten werden durch den Gemeinderat in einer
Entgeltsatzung festgelegt. Die gebuchten Räumlichkeiten dürfen nur zu den in der Gemeinde
bezahlten und dort festgelegten Stunden benutzt werden.
Die jeweiligen Nutzer (ausgenommen schulische Veranstaltungen) müssen sich in das ausgelegte
Hallenbuch (Regieraum) eintragen. Verantwortlich für die Eintragung ist jeweilige
Leiter (Trainer, Übungsleiter, Veranstalter usw.) der Sport-/Übungsstunde oder Veranstaltung.
6.2) In der Gebühr für die Benutzung der Sporthallen oder des Gymnastikraumes ist die Benutzung
der Dusch- und Umkleideräume mit eingeschlossen.
6.3) Die Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen fristlosen
Widerrufs durch die Gemeinde. Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die
Räumlichkeiten vorübergehend für andere Veranstaltungen benötigt werden oder ein Verstoß
gegen die Hausordnung vorliegt. Erfolgt ein Widerruf zwecks Durchführung einer anderen
Veranstaltung, bekommt der Benutzer die Möglichkeit, seine ausgefallenen Stunden
als Freistunden nachzuholen. Ist dies nicht möglich, werden die Gebühren zurückerstattet.
Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung wird die bereits bezahlte Gebühr einbehalten.
6.4) Werden aus Gründen, die nicht von der Gemeinde oder deren Bediensteten zu vertreten
sind, bereits bezahlte Stunden nicht in Anspruch genommen, besteht für den Benutzer kein
Anspruch auf eine Freistunde oder einen finanziellen Ausgleich.
6.5) Für die Benutzung der Turnhallen werden von der Gemeinde gegen eine Kaution von
25,00 € und gegen Unterschrift Schlüssel/Transponder ausgegeben. Nach Ablauf der gebuchten
Belegung sind die Schlüssel gegen Rückzahlung der Kaution in gleicher Höhe zurückzugeben.
Bei Verlust eines Schlüssels/Transponders wird die Kaution einbehalten. Entstehen
durch den Verlust zusätzliche Kosten (Schäden in der Halle, neuer Zylinder usw.)
haftet dafür der jeweilige Schlüsselentleiher. Die Haftung des Schlüsselentleihers bleibt
auch bestehen, wenn er den Schlüssel/Transponder an Dritte weiter gegeben hat und diesem
der Schlüssel/Transponder abhanden gekommen ist.
Die Anzahl der auszugebenden Schlüssel/Transponder pro Verein/Organisation wird begrenzt.
Pro Verein/Organisation ist ein Verantwortlicher zu benennen, der für die Schlüssel/
Transponder unterschreibt, dafür haftet und die gesamte Kaution hinterlegt. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen der Schlüsselordnung.
§ 7 Verhalten
7.1) Jeder Benutzer der beiden Turnhallen hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt
wird.
7.2) Für das Verhalten der Personen, die zur aktiven Sportausübung, als Zuschauer zu Sportveranstaltungen
oder als Besucher von sonstigen Veranstaltungen die Sporthallen betreten,
sowie für das Einhalten der Hausordnung ist der jeweilige Leiter (Lehrer, Übungsleiter,
Veranstalter usw.) der Sport-/Übungsstunde oder Veranstaltung verantwortlich.
7.3) Das Rauchen in den beiden Turnhallen und in den dazu gehörenden Räumen, wie Zuschauergalerie,
Übungsleiterräume, Duschen, Umkleiden, Geräteräume und Vorräume ist
verboten.
7.4) Der Verkauf und die Ausgabe von Getränken und Speisen durch Veranstalter von Turnieren
etc. ist nur der Bereich des Foyers zulässig. Das Mitnehmen von Getränken und Speisen
aller Art in die Sporthalle, auf die Zuschauertribüne und in alle sonstigen Nebenräume
ist grundsätzlich verboten. Soll von diesem Verbot abgewichen werden, ist dies durch die
Gemeinde zu genehmigen. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass der entstehende
Müll ordnungsgemäß auf seine Kosten entsorgt wird.
7.5) Das Waschen von Schuhen und Kleidung in den Hallen ist nicht erlaubt.
7.6) Das Aufbewahren von Fahrrädern, Mopeds u. ä. oder das Deponieren von privaten Gegenständen
in den Hallen ist verboten.
7.7) Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
§ 8 Betrieb
8.1. Belegungszeiten:
Montag bis Donnerstag 16.00 – 22.00 Uhr
Freitag 14.00 – 22.00 Uhr
Samstag und Sonntag 09.00 – 22.00 Uhr
Ab 22.30 Uhr muss das Gelände verlassen sein. Ausnahmen sind bei Wochenendveranstaltungen
möglich.
In den Schulferien können die Schulturnhallen, nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung,
auch außerhalb der festgelegten Zeiten genutzt werden. Im August sind beide
Schulturnhallen gesperrt.
8.2. Alle Benutzer der Turnhallen übernehmen innerhalb ihres Benutzungszeitraums die volle
Verantwortung für die jeweiligen Räumlichkeiten, für die Funktionsräume und Gerätschaften.
8.3. Beim Training, bei Spielen und Wettkämpfen hat ein Übungsleiter, Lehrer oder sonst eine
verantwortliche Person, die mindestens 18 Jahre alt sein muss, anwesend zu sein.
Diese Person ist für den reibungslosen Ablauf des Übungs-/Sportbetriebs und die Aufrechterhaltung
der Ordnung zuständig.
8.4. Der Übungsleiter/ sonstige Verantwortliche hat als Erster die Anlage zu betreten und sie
als Letzter zu verlassen.
8.5. Der Lehrer, Übungsleiter oder verantwortliche Personen haben sich vor Beginn des
Sportbetriebes vom ordnungsgemäßen Zustand der zu benutzenden Turn- und Sportgeräte
zu überzeugen. Bei einer Gefahrenlage dürfen schadhafte Geräte nicht benutzt
werden. Festgestellte Mängel und Schäden sind umgehend der Gemeinde, Hausmeister
oder Hallenwart zu melden und in das ausliegende Mängel-/Schadensbuch einzutragen.
8.6. Turn- und Sportgeräte dürfen nur unter Anweisung vom Lehrer, Übungsleiter oder einer
anderen verantwortlichen Person aufgestellt oder benutzt werden. Bei der Aufstellung
von Steckgeräten ist besonders darauf zu achten, dass eine Beschädigung der Geräte
und des Fußbodens vermieden wird. Bewegliche Sportgeräte sind bei Beendigung des
Sportbetriebes in den Geräteräumen ordnungsgemäß abzustellen. Eingebaute Geräte
sind nach Benutzung in Ruhestellung zu verbringen. Turnmatten müssen getragen bzw.
mit dem Mattenwagen transportiert werden. Das Schleifen der Matten oder sonstiger
Gegenstände auf dem Fußboden hat zu unterbleiben. Die Technik (z. B. Vorhänge,
Fenster, usw.) darf nur von eingewiesenen Personen bedient werden.
8.7. Vereinseigene Turn- und Sportgeräte können nur mit ausdrücklicher Genehmigung der
Gemeinde in die Sporthallen eingebracht werden. Sind keine Nachteile zu befürchten,
kann im Einzelfall ausnahmsweise die Zustimmung für die Dauer der Benutzungszeit
vom Hausmeister oder Hallenwart erteilt werden.
8.8. Die Sporthallen und der Gymnastikraum dürfen nur mit Turn- oder Sportschuhen betreten
werden, deren Sohlen nicht abfärben. Das Betreten dieser Räume mit Straßenschuhen,
mit Spikes oder Turnschuhen, die auch im Freien getragen werden, ist untersagt.
Wird für Veranstaltungen in der Sporthallen der Schutzbelag ausgelegt, ist das Betreten
der Hallen mit Straßenschuhen gestattet.
8.9. Fußball spielen ist nur in hallenmäßiger Form unter Beachtung der vom Bayer. Fußballverband
hierfür herausgegebenen Richtlinien und nur mit dafür besonders geeigneten
Hallenfußbällen erlaubt.
8.10. Die Verwendung von Harzen und Haftsubstanzen, aber auch von Klebebändern, die
Kleberückstände hinterlassen, ist verboten.
8.11. Der Regieraum darf nur von berechtigten Personen betreten und benutzt werden. Das
Telefon ist nur für Notfälle oder bei Unfällen zu benutzen. Räume die für den Sport- und
Spielbetrieb nicht bestimmt sind (z. B. Technik- und Lagerräume) dürfen nur im Beisein
des Hausmeisters oder Hallenwartes betreten werden.
8.12. Umkleiden und Duschen stehen nur den aktiven Hallenbenutzern zur Verfügung. Energie
und Wasser sind sparsam zu verbrauchen.
8.13. Die Lehrer, Übungsleiter oder sonstige verantwortliche Personen haben sich am Ende
des Sportbetriebes davon zu überzeugen, dass alle Räumlichkeiten in einem sauberen
und ordentlichen Zustand hinterlassen werden. Jede Unordnung ist sofort zu beheben.
Grobe Verunreinigungen müssen durch den Verursacher selbst oder auf Kosten der jeweiligen
Benutzer beseitigt werden.
8.14. Die jeweiligen Aufsichtspersonen der Übungsgruppen sind für das Abdrehen der Lichter,
Duschen und Wasserhähne, sowie für das ordnungsgemäße Verschließen der einzelnen
Fenster, Räume und Außentüren verantwortlich.
8.15. Sofern Benutzern Schlüssel/Transponder für die Sporthallen überlassen werden, gelten
hierfür besondere schriftliche Vereinbarungen. Der Schlüsselbesitzer trägt erhöhte Verantwortung
und muss Maßnahmen treffen, um Gefahren und Schäden für Personen und
Sachen abzuwenden. Er hat auch dafür zu sorgen, dass Unbefugte während der Benutzungszeit
die Sporthallen, Gymnastikräume, Umkleideräume, Sanitärräume sowie den
Regieraum nicht betreten können und sich nach Beendigung der Benutzungszeit niemand
mehr dort befindet.
8.16. Für das Wegschließen bzw. die sichere Verwahrung der Wertsachen sind die jeweiligen
Leiter der Sport-/Übungsstunden und der sonstigen Veranstaltungen verantwortlich.
8.17. Zuschauer dürfen sich grundsätzlich nur auf der Zuschauertribüne im Rahmen des vorhandenen
Platzes und nur mit ausdrücklichem Einverständnis des jeweiligen Lehrers,
Übungsleiters oder einer sonstigen verantwortlichen Person aufhalten.
§ 9 Veranstaltungen
9.1) Wettkämpfe und Veranstaltungen (auch ohne Zuschauer) dürfen nur mit besonderer Genehmigung
der Gemeinde durchgeführt werden. Die Genehmigung kann von der Erfüllung
von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung
bei der Gemeinde einzuholen.
9.2) Vor dem Aufbau bzw. vor der Durchführung der Veranstaltungen und nachher sind die betroffenen
Räumlichkeiten von dem, für die Veranstaltung Verantwortlichen und dem Hausmeister
oder Hallenwart gemeinsam zu begehen und etwaige Mängel/ Beschädigungen in
einem Protokoll festzuhalten. Für die Haftung bei Beschädigungen gelten die Ausführungen
zu §11 der Hallenordnung.
9.3) Die Halle ist nach Abschluss der Veranstaltung besenrein zu verlassen.
§ 10 Fundgegenstände
Fundgegenstände sind sicherzustellen und dem Hausmeister oder Hallenwart zu übergeben.
Für die Behandlung gelten die Vorschriften über den Behördenfund.
§ 11 Haftung
11.1) Die Turnhallen werden nur solchen Vereinen, Sportgruppen, sonstigen Institutionen oder
Privatpersonen überlassen, die über eine Dachorganisation oder in sonstiger Weise gegen
Unfälle, sowie für die gesetzliche Haftung im angemessenen und ausreichenden Umfang
versichert sind. Die Vereine und sonstige Veranstalter haben die verantwortlichen Übungsleiter/
Personen der Gemeinde zu melden.
11.2) Für Personen- oder Sachschäden irgendwelcher Art übernimmt die Gemeinde gegenüber
Vereinen, ihren Mitgliedern oder Einzelpersonen keinerlei Haftung. Sollte die Gemeinde
wegen solcher Schäden von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so sind die jeweiligen
Verantwortlichen/Benutzer verpflichtet, die Gemeinde schadlos zu halten.
11.3) Die Vereine haften auch bei Benutzung der Turnhallen durch fremde Vereine anlässlich
von Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen.
11.4) Für Beschädigungen an den Turnhallen, ihren Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräten
haftet die jeweilige Einzelperson oder der Verein/sonstige Organisation.
11.5) Für das Abhandenkommen von eingebrachten Gegenständen (Kleidungsgegenstände,
Sportgeräte, Wertgegenstände etc.) übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Die Vereine/
sonstige Organisationen/ Veranstalter verpflichten sich, ihre Mitglieder/ Besucher auf
diesen Haftungsausschluss hinzuweisen.
§ 12 Zuwiderhandlungen
12.1) Der Bürgermeister, der Schulleiter, Hausmeister oder Hallenwart bzw. ihre jeweiligen Vertreter
können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Hallenordnung verstoßen, aus
den Turnhallen verweisen.
12.2) Die Vereinsvorstände sind verpflichtet, ihre Mitglieder zur Einhaltung der Hallenordnung
anzuhalten. Bei wiederholten Verstößen gegen die Hallenordnung durch Vereine bzw. Vereinsangehörige
kann die Zulassung zur Sporthalle auf Zeit oder ganz entzogen werden.
Dies gilt sinngemäß für sonstige Organisationen oder Drittnutzern.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die Schulleitung, der Hausmeister und alle Vereine und Veranstalter erhalten eine Ablichtung dieser
Hallenordnung.
Diese Hallenordnung tritt am 01. Mai 2007 in Kraft.