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Bedingungen über die Benutzung von städtischen Gebäuden, Räumen und Grundstücken
Benutzung der Schulturnhallen Die Schulturnhalle ist mit einer Schließtechnik ausgerüstet. Für den jeweiligen Buchungszeitraum kann die Halle jederzeit betreten werden Ein Blockieren der Eingangstür mittels Fremdkörper hat zu unterbleiben.
Die Aufgaben des Übungsleiters/der Übungsleiterin sind insbesondere: a) Für die ordnungsgemäße Durchführung des Übungsbetriebes zu sorgen b) sich vor Beginn des Übungsbetriebes persönlich zu vergewissern, ob die zu benutzende Sportanlage mit den dazugehörenden Einrichtungsgegenständen erkennbare Mängel aufweist, ist dass der Fall, so hat er diese vor Aufnahme des Übungsbetriebes unverzüglich dem Hausmeister, bei dessen Abwesenheit der Stadt Weiden i.d.OPf., Sportbüro, Sportbeirat@Weiden.de, mitzuteilen c) die während des Übungsbetriebes eingetretenen Beschädigungen an der zu benutzenden Sportanlage und den dazugehörenden Einrichtungsgegenständen sind unverzüglich dem Hausmeister, bei dessen Abwesenheit der Stadt Weiden Sportbüro, Sportbeirat@Weiden.de, mitzuteilen. Name und Anschrift des Schädigers sind ebenfalls bekanntzugeben d) sich nach Abschluss des Übungsbetriebes von dem ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. Dabei hat er auch dafür zu sorgen, dass die Armaturen an den Wasch- und Duschanlagen geschlossen sind. Der Übungsleiter/die Übungsleiterin ist verantwortlich, dass zum Ende der Veranstaltung alle Räume wieder ordnungsgemäß verschlossen werden, das Licht gelöscht ist, Fenster verschlossen wurden u.ä.
a) Beendigung des Übungsbetriebes
Grundsätzlich gilt, dass der Übungsbetrieb jeweils bis 22:00 Uhr beendet sein muss; die Schulanlage muss spätestens bis 22:15 Uhr verlassen werden. b) Betreten der Schulturnhalle Die Schulturnhalle darf erst betreten werden, wenn der/die Übungsleiter/in anwesend ist und sich vom ordnungsgemäßen Zustand derselben überzeugt hat. Vorgefundene Mängel wie Beschädigungen, Verschmutzungen etc. sind umgehend zu dokumentieren und per Mail an die Stadt Weiden i.d.OPf., Sportbüro, Sportbeirat@Weiden.dezu übersenden. Für nicht umgehend erfolgte Meldungen, haftet der jeweilige Verein. Die Schulturnhalle darf nur mit Sportkleidung und mit Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, betreten werden. c) Verhalten in der Schulturnhalle und den Außensportanlagen Die Schulturnhalle, ihre Einrichtungsgegenstände, die Nebenanlagen und die Außensportanlagen sind pfleglich und schonend zu behandeln. Das Rauchen ist in allen Räumen verboten. Die Turngeräte sind nur dem Zwecke entsprechend zu benutzen. Sie sind nach der Benutzung wieder in den Geräteraum zu verbringen. Geräte müssen stets getragen oder gehoben werden. Turngeräte dürfen nicht aus der Turnhalle verbracht werden. Die Aufstellung von mietereigenen Geräten und Einrichtungen in der Turnhalle und auf den Freisportanlagen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Stadt Weiden i.d.OPf.. Benutzt werden dürfen alle vermietereigenen Turngeräte mit Ausnahme der verschlossenen Sportgeräte. Wasch-, Dusch-, WC- und Umkleideanlagen sind stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. d) Elektrische Geräte Es ist durch die Vereine/den/die Übungsleiter/in sicher zu stellen, dass ausschließlich funktionsfähige und unbeschädigte elektrische Geräte zum Einsatz kommen. Diese müssen über das entsprechende CE- Zeichen verfügen und sind nach den Richtlinien der DGUV-V3 Prüfung entsprechend regelmäßig prüfen zu lassen. Für Schäden die durch ungeeignete oder nicht geprüfte Geräte entstehen haftet der Verein. e) Fahrzeuge Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen innerhalb der Schulanlage nur auf den von der Stadt Weiden i.d.OPf. bestimmten Flächen abgestellt werden. f) Einzelweisungen Neben dieser allgemeinen Pflichten verpflichtet sich der/die Benutzer/in, die im Einzelfall erteilten Weisungen der Stadt Weiden i.d.OPf. zu beachten.
Der/die Benutzer/in ist berechtigt, bei Sportveranstaltungen nach Terminplänen (Punktspiele etc.) Besucher zuzulassen. Es ist dem/der Benutzerin überlassen, hierfür Eintrittsgeld zu erheben. Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet jedoch nicht für Einnahmeausfälle, wenn die Schulanlage aus welchen Gründen auch immer, nicht von Besuchern betreten werden kann, oder wenn sie wegen Eigenbedarf, auch kurzfristig, nicht benutzt werden kann. Über die Anzahl der Zuschauer entscheidet die jeweils gültige Verordnung über Versammlungsstätten. Hierüber hat sich der Veranstalter vor der Veranstaltung kundig zu machen.
Bei Trainingsveranstaltungen sind Besucher nicht zugelassen.
Bei Veranstaltungen, zu denen Zuschauer zugelassen sind, hat der/die Benutzer/in die erforderlichen Fluchtwege zu schaffen. Sie sind durch Anbringen von Schildern mit der Aufschrift „Notausgang“ kenntlich zu machen. In der Halle sind Schilder mit der Aufschrift „Rauchen verboten“ anzubringen.
Bei Veranstaltungen, zu denen Zuschauer zugelassen sind, hat der/die Benutzerin für einen ordnungsgemäßen Ordnungsdienst zu sorgen. Der Ordnungsdienst hat insbesondere dafür zu sorgen, dass:
a) die Spielfläche und Nebenräume nur mit Turnschuhen betreten werden b) das Rauchverbot in der Turnhalle und allen weiteren Räumen der Schule, strikt eingehalten wird c) die Fluchtwege offen sind
Des Weiteren hat sich der/die Veranstalter/in über die jeweiligen Richtlinien zur Versammlungsstätten-Verordnung zu informieren und diese einzuhalten.
Der/die Benutzerin hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Abschluss der jeweiligen Inanspruchnahme die benutzten Teile der Schulanlage ordnungsgemäß gereinigt hinterlassen werden. Unbeschadet des Rechts auf außerordentliche Kündigung kann die Stadt Weiden i.d.OPf. die benutzten Teile der Schulanlage auf Kosten des Vereins reinigen lassen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Allgemeine Festlegungen Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Turnhallenordnung ziehen Abmahnungen, bei mehrfachen Verstößen eine Kündigung der Nutzungsvereinbarung nach sich.
Haftungsausschluss Der Stadt Weiden i.d.OPf. überlässt dem/der Nutzer/in die Gebäude bzw. Räumlichkeiten zur Nutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der/die Nutzer/in ist verpflichtet, die Räume, die Gebäude, die Geräte usw. jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragte/n zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Räumlichkeiten oder Anlagen nicht benutzt werden.
Der/die Nutzer/in stellt der Stadt Weiden i.d.OPf. von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder/innen oder Beauftragten, der Besucher/innen seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Gebäude, Sportstätten usw. und der Zugänge zu den Räumen und Gebäuden und Anlagen stehen. Der/die Nutzer/in verzichtet seinerseits/ihrerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt Weiden i.d.OPf. und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Weiden i.d.OPf. und dessen Bedienstete oder Beauftragte. Der/die Nutzer/in hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Weiden i.d.OPf. als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
Außerdem verpflichtet sich der/die Nutzer/in, die Stadt Weiden i.d.OPf. von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht freizustellen, die im Zusammenhang mit der vertraglich geregelten Nutzung entstehen.
Haftung des/der Nutzer/in Der/die Nutzer/in haftet der Stadt Weiden i.d.OPf. für alle Schäden, die am Gebäude, an den Räumen, an den Außenanlagen, den Einrichtungsgegenständen und am Vermögen der Stadt Weiden i.d.OPf. durch die Benutzung oder im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen. Der/die Nutzer/in haftet nicht für Schäden, die infolge des Eintritts höherer Gewalt verursacht werden.
Weiden, 11.07.2023
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