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Widerruf
Datenschutzerklärung des Anbieters
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Az.: 622.201-014661-227182, Hallenordnung Turnhalle Mittelschule Seite 1 von 2 Hallenordnung für Sporthallen, Schulsport- und Schulturnhallen Die Hallen dienen ausschließlich der Gesundheitspflege und der Erholung bei Sport und Spiel. Sie sind be-sonders wertvolle und kostenaufwändige Einrichtungen der Marktgemeinde Oberstdorf. Im Interesse einer langjährigen Bestandserhaltung ist daher diese Hallenordnung von allen Nutzern zu beachten. Der Sport ist politisch und in Religionsangelegenheiten neutral. 1. Alle Nutzer haben sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet, mehr als unter Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. 2. Eine Benutzung darf nur mit Genehmigung der hierfür zuständigen gemeindlichen Dienststelle oder auf-grund wirksam abgeschlossener Nutzungsvereinbarung erfolgen. 3. Der Sport- und Übungsbetrieb darf nur unter Aufsicht von verantwortlichen Übungsleitenden bzw. Leh-rerinnen oder Lehrern erfolgen. Diese Aufsichtspflichtigen sind neben den Nutzern für die Einhaltung dieser Hallenordnung verantwortlich. Sie sind ferner dafür verantwortlich, dass a. Sportgeräte ausschließlich von Personen bedient werden, die dafür ausgebildet sind, b. Einrichtungen und Geräte vor ihrer Verwendung auf äußerlich erkennbare Mängel und Funktions-tüchtigkeit überprüft werden und c. defekte Einrichtungen und schadhafte Geräte nicht benutzt werden. Festgestellte bzw. verursachte Mängel und Schäden sind dem Schulverband oder seinen Beauftragten und/oder dem Hausmeister unverzüglich mitzuteilen. Der Schulverband haftet nicht bei Schäden aufgrund benutzter schadhafter oder defekter Einrichtungen und Gegenstände. 4. Die Übungs- und Veranstaltungsleitungen haben die Schulsportanlage als Erste zu betreten und als Letzte zu verlassen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass diese sich in einem ordnungsgemäßen, insbesondere aufgeräumten Zustand befindet. 5. Bei Aushändigung eines Sportstättenschlüssels verpflichten sich die verantwortlichen Übungsleiter zur sorgfältigen Aufbewahrung. Eine Weitergabe der Schlüssel an Dritte oder Vervielfältigungen sind nicht zulässig. Der Verlust eines Schlüssels ist sofort dem Hausmeister der Anlage und dem Schulverband zu melden. Andere Schlüssel und Anlagen dürfen nicht benutzt werden, auch wenn die Anlagen nicht belegt sind. Der Schlüssel ist bei Vertragsende zurückzugeben. Die Nutzer haften für die mit dem Verlust von Schlüsseln eventuellen Folgeschäden wie Austausch der Schlüsselanlage, Verschmutzungen, Be-schädigungen sowie sonstige Schäden an Personen und Sachen. Gleiches gilt für die verspätete Schlüsselrückgabe. Wird der Schlüssel nicht unverzüglich nach Beendigung der jeweiligen Hallennut-zung zurückgegeben, so ist der Schulverband berechtigt, die Schließanlage auf Kosten der Nutzer aus-zutauschen, unabhängig davon, ob die Schlüsselausgabe mit oder ohne Pfand erfolgte. 6. Sportgeräte dürfen nur zweckentsprechend benutzt werden. Verstellbare Geräte sind nach der Benut-zung in die Grundstellung zu bringen. Die zur Verfügung gestellten beweglichen Sportgeräte sind nach Beendigung des Sportbetriebes wieder unaufgefordert an den Aufbewahrungsort zurückzutragen oder, falls Rollvorrichtungen vorhanden sind, zurückzurollen. Das Schleifen über den Boden ist untersagt. Dies gilt besonders auch für Fußball- bzw. Handballtore. Der Transport von Toren hat stets auf Rollbret-tern zu erfolgen. 7. Folgende, allgemeine Verhaltensregeln sind zu beachten: a. Es besteht Rauchverbot in allen Sporthallen, einschließlich der Gänge, Umkleidekabinen und ande-ren Nebenräumen, sowie auf dem gesamten Außengelände der Schulsportanlagen. Dieses Verbot umfasst auch E-Zigaretten, Verdampfer und das Konsumieren von Cannabisprodukten. b. Es herrscht Alkoholverbot auf dem gesamten Gelände der Schulsportanlagen. c. Fluchttüren, Fluchtwege und Laufwege dürfen nicht verstellt werden. Das Einbringen jeglicher Brand-lasten in diese Bereiche ist untersagt. Brandschutztüren dürfen nicht dauerhaft offengehalten oder verkeilt werden, es sei denn diese verfügen über einen rauchmeldergesteuerten Schließmechanis-mus. d. Die Mitnahme von Hunden und anderen Tieren ist verboten. e. Nicht zulässig ist das Betreten der Hallen mit Straßenschuhen; die Hallen dürfen nur mit sauberen Sportschuhen betreten werden, deren Sohlen keine farbigen Abriebspuren auf dem Boden hinter-lassen und die im Hallenbereich ausschließlich für die Hallenbenutzung angezogen werden. f. Der Zugang zu anderen, für den Sport- und Spielbetrieb nicht benötigten Räumen, ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für die Sportlehrerzimmer. g. Die Mitnahme von Glasflaschen, Glas- oder Porzellangeschirr sowie anderen zerbrechlichen Ge-genständen ist im gesamten Bereich der Schulsportanlage verboten. Az.: 622.201-014661-227182, Hallenordnung Turnhalle Mittelschule Seite 2 von 2 h. Ballspiele – gleich welcher Art – sind in der Gymnastikhalle untersagt. In den übrigen Hallen sind Ballspiele unter der Maßgabe erlaubt, dass auf die bestehende Deckenbeleuchtung besondere Rücksicht genommen wird. i. Die Verwendung von Haftmitteln aller Art (z.B. Harz, Spray) bei Handballspielen ist untersagt. j. Dunkings an Basketballkörben ohne Klappmechanismus sind nicht gestattet, dies gilt auch für Dunkings mit dem Minitrampolin. 8. In der Halle selbst ist der Verzehr von Essen und Trinken untersagt. Die Zubereitung und der Verzehr von Speisen und Getränken sind nur an den dafür zur Verfügung gestellten Plätzen gestattet. 9. Eigene Sportgeräte dürfen von den Nutzern grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung des Schul-verbandes in die Halle oder Nebenräume eingebracht oder benutzt werden. Eigene Sportgeräte dürfen nicht eingelagert werden; diese dürfen nur in den vom Hausmeister oder von der Schulleitung geneh-migten Räumlichkeiten eingelagert werden. Die Gerätegaragen in der Schulanlage bleiben dem Schul-sport vorbehalten. Der Schulverband haftet nicht bei Schäden aufgrund selbst eingebrachter Gegen-stände. 10. Die Halle und Nebenräume sind sauber zu halten. Im Freien benutzte Sportgeräte sind nach dem Ge-brauch zu reinigen; Kreide, Magnesia u. ä. sind in Behältern aufzubewahren. Außergewöhnliche, von den Nutzern verursachte Verunreinigungen sind nach Rücksprache mit dem Hausmeister selbst zu be-seitigen bzw. werden auf Kosten der Nutzer beseitigt. 11. Die gebuchten Hallenzeiten sind zwingend einzuhalten. Der Spiel- und Sportbetrieb ist so rechtzeitig zu beenden, dass der Hallenbereich bis zum Ende der gestatteten Benutzungszeit geräumt ist. Die Eintei-lung der Umkleideräume erfolgt im Rahmen der gebuchten Hallenzeit. 12. Auf sparsamen Energieverbrauch ist zu achten. Insbesondere sind nach der Benutzung die Lichter zu löschen, die Wasserzapfstellen zuzudrehen und Fenster und Türen zu schließen. 13. Veranstaltungen in der Halle, die mit dem Spiel- oder Sportbetrieb nicht in unmittelbarem Zusammen-hang stehen, sind untersagt. 14. Sämtliche Nutzer (Vereine, Sportgruppen etc.) benutzen die Halle, Nebenräume und das Grundstück, auf dem die Halle steht, einschließlich der dazugehörenden Gegenstände grundsätzlich auf eigene Ge-fahr. Für Unfälle, für das Versagen von Einrichtungen, Betriebsstörungen oder sonstige behindernde und beeinträchtigende Ereignisse wird nicht gehaftet. Der Schulverband haftet im Rahmen der gesetz-lichen Bestimmungen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere wird auch für abhanden-gekommene Gegenstände nicht gehaftet. 15. Die Nutzer sowie deren Übungsleiter haften für alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die dem Schulverband oder Dritten aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung oder Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen. Der Schulverband wird insofern von Ansprüchen Dritter vorleistend und end-gültig freigestellt. Bei einer gemeinschaftlichen Nutzung bzw. Nutzungsberechtigung haften alle gesamtschuldnerisch. 16. Das Verstellen und die Einengung der Fluchtwege durch abgestellte Fahrzeuge oder andere Hinder-nisse ist nicht zulässig. Alle Zufahrtsstraßen und Wege für die Feuerwehr und Betriebsfahrzeuge müs-sen ständig freigehalten werden und passierbar sein. Gleiches gilt für Hydranten und Hausanschlüsse. Der Schulverband behält sich vor, widerrechtlich abgestellte Hindernisse auf Kosten der Verursachen-den zu entfernen. 17. Es ist untersagt, politische Propaganda zu betreiben, politische Abzeichen zu zeigen, oder durch Hand-lungen und/oder Gesten und Reden politische Werbung kundzutun. Insbesondere gewaltverherrli-chende, rassistische, fremdenfeindliche und rechts- bzw. linksextremistische Äußerungen führen unver-züglich zum Abbruch jeglicher Sportveranstaltungen und zur Räumung der Liegenschaft. 18. Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann die Benutzung untersagt bzw. ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot ausgesprochen werden, insbesondere kann die abgeschlossene Nutzungs-vereinbarung außerordentlich fristlos gekündigt werden. Bei besonders schwerwiegenden Fällen kann dieses Hausverbot auch mündlich durch den Hausmeister oder den Schulleiter erteilt werden. Diese Hallenordnung einzuhalten, liegt im Interesse aller Nutzer. Schulverband der Volksschule Oberstdorf (Mittelschule) – Markt Oberstdorf Oberstdorf, September 2026
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