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Benutzungsbedingungen
der Gemeinde Diekholzen für alle Sportstätten
Stand: 01.01.2018
Die nachfolgenden Benutzungsbedingungen regeln die Nutzung aller im Eigentum der Gemeinde Diekholzen befindlichen Sportstätten (im Rahmen eines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses).
Eine Vermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung kommt grundsätzlich nur nach vorherigem Antrag und anschließender Genehmigung durch die Gemeinde Diekholzen zustande.
Anträge auf die Nutzung der Sportstätten sind mindestens eine Woche vor der geplanten Nutzung bei der Gemeinde Diekholzen, Alfelder Straße 5, 31199 Diekholzen einzureichen.
§ 1 Allgemeine Nutzungsbestimmungen
(1) Die jeweils von dem Nutzungsverhältnis betroffenen Sportstätten werden dem/-r Nutzer/-in zu Beginn des Nutzungszeitraums bereitgestellt. Das Recht zur Nutzung besteht nur für die in dem jeweiligen Antrag gebuchte Sportstätte. Mit der Bereitstellung ist die kostenlose Überlassung der vorhandenen Sportgeräte verbunden. Kleingeräte (z.B. Stoppuhren) werden nicht gestellt.
(2) Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, den Weisungen der Beauftragten der Gemeinde Diekholzen (insbesondere Betriebsleiter, Hallen- und Platzwart) Folge zu leisten. Er/sie hat die Einrichtungen ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Mängel, Funktionsstörungen und Beschädigungen an der Einrichtung sind bei der Gemeinde Diekholzen - Bauamt unverzüglich anzuzeigen. Die genutzten Einrichtungen sind nach Abschluss der Nutzung aufgeräumt und sauber zu hinterlassen. Benutzte Sportgeräte sind in die Geräteräume zurück zu bringen.
(3) In allen Sportstätten ist das Rauchen nicht gestattet. Der Verzehr von Speisen und alkoholischen Getränken ist in den Sport- und Sportfunktionsräume nicht gestattet. Die Verwendung von Glas oder Glasflaschen ist in der gesamten Einrichtung nicht gestattet.
(4) Das Einbringen von dauerhafter Werbung in die Einrichtung ist nicht gestattet. Temporäre Werbung bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde Diekholzen.
(5) Alle Sporträume sind nur mit sportgerechter Kleidung (Sportschuhe mit nicht färbender Sohle) zu betreten.
(6) Betrunkenen Personen und solchen Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, ist die Nutzung der Sportfunktionsräume untersagt.
(7) Das Mitführen von Tieren ist auf dem gesamten Gelände aller Sportstätten untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Blindenhunde und sonstige Assistenztiere. Die Mitnahme dieser Tiere ist auf den Außenbereich, das Foyer und den Straßenschuhgang beschränkt. Eine Mitnahme in die Nass- und Umkleidebereiche sowie in die Sportfunktionsräume ist nicht gestattet.
(8) Das Einstellen von Fahrrädern im Gebäude sowie das Lagern nicht hauseigener Gegenstände ist nicht erlaubt.
(9) Es obliegt dem/-r Nutzer/-in, vor Nutzungsbeginn sicherzustellen, dass für Notfälle ein funktionsfähiges Notruftelefon zur Verfügung steht.
(10) Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, vor Beginn der Nutzung die Art der Nutzung zu benennen.
(11) Die Gemeinde Diekholzen ist befugt, Personen aus der Einrichtung zu verweisen, wenn diese gegen die Benutzungsbedingungen verstoßen, als Störer auftreten oder sich den Weisungen der Gemeinde Diekholzen und ihren Bediensteten widersetzen. In gravierenden Fällen kann die Gemeinde Diekholzen ein zeitlich länger befristetes oder unbefristetes Hausverbot aussprechen.
§ 2 Nutzung besonderer Einrichtungen der Sportstätten
(1) Nutzung der Krafträume
Ein Kraftraum darf nur in Gegenwart eines lizenzierten Übungsleiters genutzt werden. Darüber hinaus dürfen die Krafträume auch in Gegenwart einer durch eine/-n lizenzierte/-n Übungsleiter/-in zuvor eingewiesene Person genutzt werden. Die Einweisung der jeweiligen Person ist schriftlich zu dokumentieren. Eine Nutzung des Kraftraumes durch Einzelpersonen ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
§ 3 Veranstaltungen
(1) Sofern nicht im, der Nutzung zu Grunde liegenden Vertrag, besonders vorgesehen, bedarf die Öffnung der Sportstätten für die Öffentlichkeit, d.h. einer unbestimmten Anzahl von Besuchern, einer besonderen vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Diekholzen. Diese Öffnung für die Öffentlichkeit wird im Folgenden „Veranstaltung“ genannt.
(2) Diese Erlaubnis kann die Berechtigung umfassen, in Vorräumen der Sportstätten unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Speisen und Getränke zum Verkauf bzw. zum Verzehr vor Ort anzubieten. Nach dem Ende der Veranstaltung hat der Nutzer auf der genutzten Fläche und den genutzten Räumen verbleibenden Müll auf seine Kosten zu entsorgen.
(3) Sollte der/die Nutzer/-in die überlassenen Räume über das übliche Maß hinaus verschmutzen, so dass eine besondere Reinigung erforderlich ist, wird dieses durch die Gemeinde Diekholzen durchgeführt und dem/der Nutzer/-in in Rechnung gestellt.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 schließt gegebenenfalls andere gesetzlich erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein.
§ 4 Haftung des/der Nutzers/-in und der Gemeinde Diekholzen
(1) Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, die sich aus der jeweiligen Nutzung ergebende Verkehrssicherung zu übernehmen. Hierzu zählen insbesondere die fachgerechte Sicherung von gegebenenfalls aufgebauten Sportgeräten und die Überwachung der Aktivitäten der Benutzer. Der/die Nutzer/-in hat die Gemeinde Diekholzen von Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung der übernommenen Verkehrssicherungspflicht entstehen, freizustellen.
(2) Der/die Nutzer/-in haftet für erforderliche Reparatur- und Reinigungsarbeiten, die durch eine über den zweckmäßigen Gebrauch hinausgehende Nutzung der Räume, Anlagen und sonstigen Sachen entstehen. Hierzu zählt insbesondere eine übermäßige Verschmutzung, Beschädigung oder Abnutzung.
(3) Er/Sie haftet darüber hinaus für während der Nutzung durch ihn oder Dritte, die mit seinem Willen die genutzten Flächen und Räume betreten, schuldhaft verursachte sonstige Schäden. Er/Sie kann sich im Verhältnis zur Gemeinde Diekholzen nicht auf die Haftung Dritter berufen.
(4) Weiter haftet der/die Nutzer/-in verschuldensunabhängig für den Verlust ihm/ihr ausgehändigter Schlüssel. Sollte in Folge eines solchen Verlustes eine Auswechslung der Schließanlage erforderlich sein, so haftet er/sie auch für die hierdurch entstehenden Kosten.
(5) Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, Schäden, Verschmutzungen und Abnutzungen im Sinne des Absatzes 2, sonstige Schäden im Sinne des Absatzes 3 und den Verlust von Schlüsseln im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Gemeinde Diekholzen kann verlangen, dass der/die Nutzer/-in eine gültige Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Mindestdeckungssumme für Personen- und Sachschäden nachweist, wenn die Nutzung eine Veranstaltung im Sinne des § 3 umfasst.
(7) Die Gemeinde Diekholzen haftet nicht für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Gemeinde Diekholzen beruhen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die Gemeinde Diekholzen haftet ferner nicht für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Gemeinde Diekholzen beruht, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
(8) Die Beschränkung sowie der Ausschluss nach Absatz 7 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet die Gemeinde Diekholzen uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, auch für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Kündigung
(1) Sowohl die Gemeinde Diekholzen als auch der/die Nutzer/-in können den Nutzungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Kündigung. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Im Fall der rechtzeitigen Kündigung erlöschen die gegenseitigen Ansprüche.
(3) Die Gemeinde Diekholzen ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn
• der/die Nutzer/-in falsche Angaben im Zusammenhang mit der Begründung des Nutzungsverhältnisses macht.
• der/die Nutzer/-in wiederholt Auskünfte nach § 1 Abs. 10 nicht erteilt.
• der/die Nutzer/-in trotz Abmahnung gegen seine sonstigen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verstößt. Der/die Nutzer/-in muss sich insoweit das Verhalten Dritter, die mit seinem Wissen die genutzten Räume betreten, zurechnen lassen.
• durch die Nutzung eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde Diekholzen zu befürchten ist.
• Gründe vorliegen, die eine Nutzung für den Katastrophen- und Zivilschutz erfordern.
• die Gemeinde Diekholzen ein begründetes vorrangiges Nutzungsrecht geltend macht.
(4) Falls die Gemeinde Diekholzen von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht, stehen dem/der Nutzer/-in keine Schadensersatzansprüche zu.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen Benutzungsbedingungen (Individualabreden) bedürfen der Schriftform.
(3) Diese Benutzungsbedingungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft.