Hausordnung für den Bürgertreff der Stadt Puchheim und das Alte Schulhaus Puchheim-Ort
I. Überlassung der Räume
1. Die Benutzung der Räume ist nur mit Genehmigung der Gemeinde bzw. der VHS zulässig.
2. Die VHS regelt im Einvernehmen mit der Gemeinde die Belegung und VergabederRäumlichkeiten.Über die Belegungen wird ein Nachweis geführt. 3. Der Benutzer ist verpflichtet, Veranstaltungen und einzelne Darbietungen, soweit erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden anzuzeigen; gesetzlich Vorschriften bleiben unberührt.
4. Der Benutzer darf die überlassenen Räume nur für die beantragte Veranstaltung und für den genehmigten Zweck nutzen.
II. Zustand der Räume
1. Alle eingebrachten Gegenstände sind ordentlich zu lagern; Depots dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde angelegt werden.
2. Der Benutzer sorgt dafür, dass die überlassenen Räumlichkeiten und deren Einrichtung pfleglich behandelt werden. Schäden an Gebäuden oder Einrichtung sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung, Liegenschaften, zu melden. Gleiches gilt, wenn bereits beim Betreten der Räume Schäden festgestellt werden.
3. Der Benutzer hat die Räume nach der Veranstaltung in ihrem ursprünglichen Zustand zu überlassen.
4. Die Unterrichtsmittel sind aufzuräumen. Die Tafeln sind nach Benutzung zu säubern.
III. Verhalten im Gebäude
1. Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass die überlassenen Räume zu dem vereinbarten Zeitpunkt geräumt sind. Dies gilt sowohl für Personen als auch für eingebrachte Gegenstände.
2. Das Gebäude ist bis spätestens 24:00 Uhr zu verlassen. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde möglich.
3. Der Kursleiter bzw. Veranstaltungsleiter hat sich nach Schluss des Kurses bzw. der Veranstaltung vom ordnungsgemäßen Zustand der Räume zu vergewissern, das Licht auszuschalten, die Fester zu schließen und die Türen abzusperren. Der Haupteingang verfügt über eine automatische Schließfunktion und ist somt nicht abzusperren.
4. Alle Zugänge zu den Räumen sind, solange diese nicht benutzt werden, geschlossen zu halten.
5. In sämtlichen Räumen besteht Rauchverbot.
6. In sämtlichen Räumen ist der Verzehr von Speisen verboten; in besonderen Ausnahmefällen erteilt die Gemeinde auf Antrag eine entsprechende Genehmigung.
7. Das Anbringen von Plakaten und anderen Gegenständen an den Wänden und den Fensterfronten im und am Gebäude ist untersagt. Das Plakatieren ist lediglich im Eingangsbereich, an der zur Verfügung stehenden Wandfläche, gestattet.
8. Dekorationen, Aufbauten usw. (z.B. für Ausstellungen, Faschingsveranstaltungen etc.) dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde angebracht werden. Nach Gebrauch sind die Dekorationen u. dgl. Unverzüglich von demjenigen, der sie anbringen ließ, zu entfernen.
9. Nägel und Haken dürfen zur Befestigung von Dekorationen in den Boden, die Wände, Decken und Einrichtungsgegenstände nicht eingeschlagen werden. Doppelseitiges Klebeband, das keine Beschädigungen und Rückstände hinterlässt, ist gestattet.
10. Tiere dürfen nicht in das Haus mitgenommen werden.
11. Für anfallende Abfälle bzw. Wertstoffe stehen in den Räumen Papierbehälter. Im E 3 (Küche) und im UG (Gang) stehen je drei Behälter für Papier-, Bio- und Restmüll zur Verfügung. Sonstige anfallende Wertstoffe müssen wieder mitgenommen werden.
IV. Weisungsrecht und Widerruf der Benutzungsgenehmigung
1. Den Weisungen des Hausmeisters und der sonstigen Beauftragten der Gemeinde ist Folge zu leisten; diese Personen haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen.
2. Die Gemeinde behält sich vor, bei Verstoß des Benutzungsberechtigten gegen die Bürgertreffsatzung oder die Hausordnung, bei Ereignissen höherer Gewalt, bei Vorliegen eines Verbottatbestandes nach § 5 Versammlungsgesetz oder bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Benutzungsgenehmigung gem. § 4 Bürgertreffsatzung sofort zu widerrufen.
V. Vortragssaal
1. Der Benutzer übernimmt das Aus- und Einräumen des Vortragssaales. Nach Kunstausstellungen sind die Stellwände wieder aus dem Raum zu entfernen und aufzuräumen.
2. Für den Auf- und Abbau der Bestuhlung, der Dekoration (Wandbehänge) und aller sonstiger Einrichtungsmaßnahmen (Klavier) sorgt der Benutzer. Eventuellen Anordnungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten.
3. Bei Küchenbenutzung ist diese in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen. Leergut und evtl. anfallender Abfall muss entsorgt werden.
4. Die Öffnungszeiten von Ausstellungen sind mit der Gemeinde abzustimmen.
5. Der Veranstalter hat selbst für die notwendigen ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zu sorgen. Die insoweit erforderlichen Maßnahmen hat der Veranstalter zu treffen. Werden Rechte oder Interessen der Gemeinde berührt, so können die Ausnahmen nur einvernehmlich getroffen werden.
VI. Sicherheitsvorschriften
1. Alle Rettungswege und Ausgänge müssen absolut freigehalten werden; gleiches gilt für Rettungswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr.
2. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase ist unzulässig.
3. Das Verbrennen von Feuerwerken, das Mitbringen sowie der Verkauf von gasgefüllten Luftballons, gefährlichen Gegenständen und Waffen ist untersagt.
4. Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht mit Gegenständen verstellt oder verhängt werden.
5. Zur Ausschmückung von Räumen (Deko-Artikel, Folien etc.) dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände verwendet werden.
VII. Haftungsbestimmungen
1. Die Gemeinde Puchheim überlässt dem Benutzer die Räume und deren Einrichtungen zur Benutzung. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume und Einrichtungen sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Benutzer übernimmt die der Gemeinde als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht.
2. Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragen, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Einrichtungen stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde. Die Haftung der Gemeinde für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt von diesem Verzicht unberührt.
3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB (Haftung des Grundstücksbesitzers) unberührt.
4. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen und Einrichtungen sowie den Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Dem Benutzer obliegt der Beweis dafür, dass der Schaden von ihm nicht verursacht worden ist.
5. Für sämtliche von Benutzern und Dritten eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
6. Für Geld, Wertsachen, Garderobe u.a. sowie für alle mitgebrachten oder aufbewahrten Gegenstände des Veranstalters, seiner Mitglieder, Teilnehmen, Gäste und Zuschauer wird keine Haftung übernommen.
7. Der Benutzer haftet für die ihm übergebenen Schlüssel und für aus dem Verlust entstehende Schäden.
8. Bei Ausstellungen übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die ausgestellten Gegenstände. Der Aussteller hat für Sicherung und Bewachung selbst zu sorgen
9. Im übrigen gelten die Bedingungen der von der Gemeinde abgeschlossenen Veranstalter Haftpflichtversicherung.
Satzung über die Benutzung des Bürgertreffs und des Alten Schulhauses (Puchheim-Ort) der Gemeinde Puchheim
Die Gemeinde Puchheim erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBL. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBL. S. 272) folgende Satzung:
§ 1 Widmung
(1) Zur Förderung der Erwachsenenbildung, der musischen Erziehung, des Kulturlebens, der Heimat- und Brauchtumspflege, der sozialen und anderer im öffentlichen Interesse liegenden Aktivitäten stellt die Gemeinde Puchheim die Veranstaltungsräume des Bürgertreffs und des Alten Schulhauses als eine der Öffentlichkeit dienende Einrichtung zur Verfügung.
(2) Eine Benutzung der Veranstaltungsräume des Bürgertreffs und des Alten Schulhauses für Veranstaltungen, die ganz oder teilweise gewerblichen oder Werbezwecken – ausgenommen politischen Veranstaltungen – dienen, ist ausgeschlossen.
(3) Die Benutzung des Bürgertreffs und des Alten Schulhauses kann insbesondere abgelehnt oder nur unter Auflagen gestattet werden, wenn
a) die Kapazität nicht ausreicht,
b) die Nutzung mit dem Zweck der Einrichtung nicht vereinbar ist,
c) durch die Nutzung eine übermäßige Abnutzung oder Schädigung des Bürgertreffs und des Alten Schulhauses oder Einrichtung droht,
d) die beabsichtigte Nutzung zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde,
e) oder der Nutzer nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung und Benutzung bietet.
§ 2 Benutzungsverhältnis
Die Benutzung der Räume im Bürgertreff und im Alten Schulhaus erfolgt auf der Grundlage privaten Rechts.
§ 3 Benutzungsentgelt
Für die Benutzung der Räume und Einrichtungen im Bürgertreff und im Alten Schulhaus wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Es können Kautionen und Vorauszahlungen vorgesehen werden.
§ 4 Inkrafttreten
Die Bürgertreffsatzung vom 16.09.1988 und die Bürgertreffgebührensatzung vom 16.09.1988 mit der Änderung vom 11.11.1999 treten zum 31.12.2010 außer Kraft. Die Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Puchheim, den 23.12.2010
Stadt PUCHHEIM
Dr. Herbert Kränzlein Erster Bürgermeister
Ausfertigung: 23.12.2010
Inkrafttreten: 01.01.2011
Änderungen: