1. Die Stadt Ladenburg überlässt dem Veranstalter
1.1. den städtischen Grund und Boden zur Benutzung in dem Zustand, in welchem dieser sich befindet. Der Veranstalter ist verpflichtet, Grund und Boden nebst darauf befindlichen baulichen Anlagen jeweils vor der Benutzung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen nicht benutzt und der Stadt gemeldet werden.
bzw.:
1.2. die Sporthalle / den Raum und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen nicht benutzt werden.
2. Für Personenschäden, welche dem Nutzer, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten oder den Besuchern seiner Veranstaltung entstehen, haftet die Stadt sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung.
3. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des überlassenen Grund und Bodens und eventuell darauf befindlicher Anlagen stehen.
Der Nutzer verzichtet für den Fall der eigenen Anspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs-Ansprüchen gegen die Stadt sowie deren gesetzlichen Vertreter sowie deren Erfüllungsgehilfen.
Ziffer 3 gilt dann nicht, soweit die Stadt für den Schaden nach Maßgabe der Ziffer 2 verantwortlich ist.
4. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
5. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Zugangswegen sowie Grund und Boden durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Stadt fällt.
6. Der Nutzer hat vor der Nutzung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche der Stadt für Schäden am gemieteten/geliehenen oder gepachteten Grund und Boden bzw. eventuell darauf befindlichen Räumen/Einrichtungen gedeckt werden.
7. Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, der Stadt fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
8. Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegen dem Nutzer.
9. Der Nutzer hat bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten (siehe § 41 VStättVO).
10. Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential ist es empfehlenswert, für ausgebildete Ersthelfer und qualifiziertes Sicherheitspersonal zu sorgen.
11. Bei Veranstaltungen mit Übernachtungen ist eine Nachtwache einzurichten. Unabhängige Quartiermeister müssen die Teilnehmerliste mit den anwesenden Personen abgleichen und im Notfall diese Liste der Polizei oder feuerwehr aushändigen.
12. Das Verwenden von Einweggeschirr und Einweggetränkeflaschen/-dosen ist nicht gestattet.
13. Die Reinigung des Grund und Boden obliegt dem Veranstalter. Der gesamte anfallende Müll ist vom Veranstalter selbst zu entsorgen.
Zusätzlich gelten für die Lobdengauhalle folgende Bedingungen:
14. In der gesamten Halle besteht absolutes Harzverbot. Bitte achten Sie darauf, dass auch die verwendeten Bälle Harz fei sind. Bei Nichtbeachten wird die Reinigung des Hallenbodens in Rechnung gestellt
15. Bei der Müllentsorgung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass der Müll entsprechend der AVR-Richtlinien getrennt und in die dafür vorgesehenen Tonnen geworfen wird. Anfallende Kosten durch unsachgemäße Handhabung werden wir zukünftig dem Veranstalter in Rechnung stellen.
16. Die Halle muss besenrein und die Küche komplett gereinigt übergeben werden.
17. Prinzipiell ist das Parken auf dem Schulhof während der Veranstaltung, aber außerhalb des Schulbetriebs, erlaubt. Allerdings sollten die Besucher und Teilnehmer kontrolliert auf dem Schulhof parken. Ein Zuparken der Feuerwehrzufahrt ist nicht zu akzeptieren und muss vermieden werden. Der Schulhof soll in gewissen Abständen kontrolliert werden und gegebenenfalls muss der Veranstalter dafür sorgen, dass die Fahrzeughalter die falsch geparkten Fahrzeuge umgehend entfernen.
Ein Parken im unteren Eingangsbereich und entlang der Halle am Fußweg, ist nicht gestattet. Die Zufahrt ist nur zum Be- und Entladen erlaubt.
18. Am unteren Eingang muss der Fluchtweg frei bleiben.
19. Sollte am unteren Eingang im Außenbereich Wasser benötigt werden, muss vom Veranstalter das Setzen eines geprüften Wasser-Standrohrs über die Stadtverwaltung – Stadtmarketing, Tourismus, Vereinswesen – beantragt werden.