Hallenordnung der beiden Turnhallen der Gemeinde Rohrbach
§ 1 Allgemeines
1.1) Die beiden Schulturnhallen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Rohrbach und dienen dem Sportunterricht der Schule und dem Sportbetrieb der Vereine. Darüber hinaus kann die Dreifachhalle für Veranstaltungen kultureller und gesellschaftlicher Art genutzt werden.
1.2) Der Turn- und Sportunterricht der Schule und deren Veranstaltungen gehen jeder anderen Benutzung vor.
§ 2 Anwendungsbereich
2.1) Für die Benutzung der beiden Schulturnhallen gelten die Bestimmungen dieser Hallenordung sowie die in deren Vollzug erlassenen besonderen Anordnungen der Gemeinde Rohrbach und seiner Beauftragten.
2.2) Diese Hallenordnung gilt für alle Personen, die zur aktiven Sportausübung bzw. als Zuschauer bei Sportveranstaltungen oder Besucher von sonstigen Veranstaltungen die Sporthalle betreten.
§ 3 Hausrecht
3.1) Das Hausrecht der Gemeinde Rohrbach wird grundsätzlich durch den 1. Bürgermeister, dem jeweiligen Hausmeister und dem Hallenwart ausgeübt. Soweit es sich um schulische Veranstaltungen handelt, wird das Hausrecht durch den Schulleiter in Rohrbach wahrgenommen.
3.2) Bei Verhinderung kann der Bürgermeister, Hausmeister, Hallenwart bzw. Schulleiter zeitweise anderen geeigneten Personen die Ausübung der Befugnisse aus dem Hausrecht übertragen.
3.3) Den Anordnungen des Bürgermeisters, Hausmeisters, Hallenwarts bzw. Schulleiters oder eines Vertreters ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
§ 4 Vergabe
Die Vergabe der beiden Schulturnhallen an Vereine und sonstige Veranstalter ist Sache der Gemeinde Rohrbach. Bei unzureichendem Besuch der Übungsstunden (weniger als 10 Teilnehmer pro Übungsstunde) kann die Benutzungserlaubnis entzogen werden.
§ 5 Benutzerkreis
Die Turnhallen können von folgenden Gruppen benutzt werden: 5.1) vom Schulverband für den Sportunterricht gemäß Stundenplan und sonstige Veranstaltungen,
5.2) von Vereinen und sonstigen Sportgruppen zur sportlichen Betätigung oder für sonstige Veranstaltungen,
5.3) von sonstigen Dritten zur sportlichen Betätigung oder für sonstige Veranstaltungen kultureller oder gesellschaftlicher Art.
§ 6 Buchung und Gebühren
6.1) Die Gebühren für die einzelnen Räumlichkeiten werden durch den Gemeinderat in einer Entgeltsatzung festgelegt. Die gebuchten Räumlichkeiten dürfen nur zu den in der Gemeinde bezahlten und dort festgelegten Stunden benutzt werden. Die jeweiligen Nutzer (ausgenommen schulische Veranstaltungen) müssen sich in das ausgelegte Hallenbuch (Regieraum) eintragen. Verantwortlich für die Eintragung ist jeweilige Leiter (Trainer, Übungsleiter, Veranstalter usw.) der Sport-/Übungsstunde oder Veranstaltung.
6.2) In der Gebühr für die Benutzung der Sporthallen oder des Gymnastikraumes ist die Benutzung der Dusch- und Umkleideräume mit eingeschlossen.
6.3) Die Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen fristlosen Widerrufs durch die Gemeinde. Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die Räumlichkeiten vorübergehend für andere Veranstaltungen benötigt werden oder ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt. Erfolgt ein Widerruf zwecks Durchführung einer anderen Veranstaltung, bekommt der Benutzer die Möglichkeit, seine ausgefallenen Stunden als Freistunden nachzuholen. Ist dies nicht möglich, werden die Gebühren zurückerstattet. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung wird die bereits bezahlte Gebühr einbehalten.
6.4) Werden aus Gründen, die nicht von der Gemeinde oder deren Bediensteten zu vertreten sind, bereits bezahlte Stunden nicht in Anspruch genommen, besteht für den Benutzer kein Anspruch auf eine Freistunde oder einen finanziellen Ausgleich.
6.5) Für die Benutzung der Turnhallen werden von der Gemeinde gegen eine Kaution von 25,00 € und gegen Unterschrift Schlüssel/Transponder ausgegeben. Nach Ablauf der gebuchten Belegung sind die Schlüssel gegen Rückzahlung der Kaution in gleicher Höhe zurückzugeben. Bei Verlust eines Schlüssels/Transponders wird die Kaution einbehalten. Entstehen durch den Verlust zusätzliche Kosten (Schäden in der Halle, neuer Zylinder usw.) haftet dafür der jeweilige Schlüsselentleiher. Die Haftung des Schlüsselentleihers bleibt auch bestehen, wenn er den Schlüssel/Transponder an Dritte weiter gegeben hat und diesem der Schlüssel/Transponder abhanden gekommen ist. Die Anzahl der auszugebenden Schlüssel/Transponder pro Verein/Organisation wird begrenzt. Pro Verein/Organisation ist ein Verantwortlicher zu benennen, der für die Schlüssel/ Transponder unterschreibt, dafür haftet und die gesamte Kaution hinterlegt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schlüsselordnung.
§ 7 Verhalten
7.1) Jeder Benutzer der beiden Turnhallen hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
7.2) Für das Verhalten der Personen, die zur aktiven Sportausübung, als Zuschauer zu Sportveranstaltungen oder als Besucher von sonstigen Veranstaltungen die Sporthallen betreten, sowie für das Einhalten der Hausordnung ist der jeweilige Leiter (Lehrer, Übungsleiter, Veranstalter usw.) der Sport-/Übungsstunde oder Veranstaltung verantwortlich.
7.3) Das Rauchen in den beiden Turnhallen und in den dazu gehörenden Räumen, wie Zuschauergalerie, Übungsleiterräume, Duschen, Umkleiden, Geräteräume und Vorräume ist verboten.
7.4) Der Verkauf und die Ausgabe von Getränken und Speisen durch Veranstalter von Turnieren etc. ist nur der Bereich des Foyers zulässig. Das Mitnehmen von Getränken und Speisen aller Art in die Sporthalle, auf die Zuschauertribüne und in alle sonstigen Nebenräume ist grundsätzlich verboten. Soll von diesem Verbot abgewichen werden, ist dies durch die Gemeinde zu genehmigen. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass der entstehende Müll ordnungsgemäß auf seine Kosten entsorgt wird.
7.5) Das Waschen von Schuhen und Kleidung in den Hallen ist nicht erlaubt.
7.6) Das Aufbewahren von Fahrrädern, Mopeds u. ä. oder das Deponieren von privaten Gegenständen in den Hallen ist verboten.
7.7) Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
§ 8 Betrieb
8.1. Belegungszeiten: Montag bis Donnerstag 16.00 – 22.00 Uhr Freitag 14.00 – 22.00 Uhr Samstag und Sonntag 09.00 – 22.00 Uhr Ab 22.30 Uhr muss das Gelände verlassen sein. Ausnahmen sind bei Wochenendveranstaltungen möglich. In den Schulferien können die Schulturnhallen, nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung, auch außerhalb der festgelegten Zeiten genutzt werden. Im August sind beide Schulturnhallen gesperrt.
8.2. Alle Benutzer der Turnhallen übernehmen innerhalb ihres Benutzungszeitraums die volle Verantwortung für die jeweiligen Räumlichkeiten, für die Funktionsräume und Gerätschaften.
8.3. Beim Training, bei Spielen und Wettkämpfen hat ein Übungsleiter, Lehrer oder sonst eine verantwortliche Person, die mindestens 18 Jahre alt sein muss, anwesend zu sein. Diese Person ist für den reibungslosen Ablauf des Übungs-/Sportbetriebs und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig.
8.4. Der Übungsleiter/ sonstige Verantwortliche hat als Erster die Anlage zu betreten und sie als Letzter zu verlassen.
8.5. Der Lehrer, Übungsleiter oder verantwortliche Personen haben sich vor Beginn des Sportbetriebes vom ordnungsgemäßen Zustand der zu benutzenden Turn- und Sportgeräte zu überzeugen. Bei einer Gefahrenlage dürfen schadhafte Geräte nicht benutzt werden. Festgestellte Mängel und Schäden sind umgehend der Gemeinde, Hausmeister oder Hallenwart zu melden und in das ausliegende Mängel-/Schadensbuch einzutragen.
8.6. Turn- und Sportgeräte dürfen nur unter Anweisung vom Lehrer, Übungsleiter oder einer anderen verantwortlichen Person aufgestellt oder benutzt werden. Bei der Aufstellung von Steckgeräten ist besonders darauf zu achten, dass eine Beschädigung der Geräte und des Fußbodens vermieden wird. Bewegliche Sportgeräte sind bei Beendigung des Sportbetriebes in den Geräteräumen ordnungsgemäß abzustellen. Eingebaute Geräte sind nach Benutzung in Ruhestellung zu verbringen. Turnmatten müssen getragen bzw. mit dem Mattenwagen transportiert werden. Das Schleifen der Matten oder sonstiger Gegenstände auf dem Fußboden hat zu unterbleiben. Die Technik (z. B. Vorhänge, Fenster, usw.) darf nur von eingewiesenen Personen bedient werden.
8.7. Vereinseigene Turn- und Sportgeräte können nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde in die Sporthallen eingebracht werden. Sind keine Nachteile zu befürchten, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Zustimmung für die Dauer der Benutzungszeit vom Hausmeister oder Hallenwart erteilt werden.
8.8. Die Sporthallen und der Gymnastikraum dürfen nur mit Turn- oder Sportschuhen betreten werden, deren Sohlen nicht abfärben. Das Betreten dieser Räume mit Straßenschuhen, mit Spikes oder Turnschuhen, die auch im Freien getragen werden, ist untersagt. Wird für Veranstaltungen in der Sporthallen der Schutzbelag ausgelegt, ist das Betreten der Hallen mit Straßenschuhen gestattet.
8.9. Fußball spielen ist nur in hallenmäßiger Form unter Beachtung der vom Bayer. Fußballverband hierfür herausgegebenen Richtlinien und nur mit dafür besonders geeigneten Hallenfußbällen erlaubt.
8.10. Die Verwendung von Harzen und Haftsubstanzen, aber auch von Klebebändern, die Kleberückstände hinterlassen, ist verboten.
8.11. Der Regieraum darf nur von berechtigten Personen betreten und benutzt werden. Das Telefon ist nur für Notfälle oder bei Unfällen zu benutzen. Räume die für den Sport- und Spielbetrieb nicht bestimmt sind (z. B. Technik- und Lagerräume) dürfen nur im Beisein des Hausmeisters oder Hallenwartes betreten werden.
8.12. Umkleiden und Duschen stehen nur den aktiven Hallenbenutzern zur Verfügung. Energie und Wasser sind sparsam zu verbrauchen.
8.13. Die Lehrer, Übungsleiter oder sonstige verantwortliche Personen haben sich am Ende des Sportbetriebes davon zu überzeugen, dass alle Räumlichkeiten in einem sauberen und ordentlichen Zustand hinterlassen werden. Jede Unordnung ist sofort zu beheben. Grobe Verunreinigungen müssen durch den Verursacher selbst oder auf Kosten der jeweiligen Benutzer beseitigt werden.
8.14. Die jeweiligen Aufsichtspersonen der Übungsgruppen sind für das Abdrehen der Lichter, Duschen und Wasserhähne, sowie für das ordnungsgemäße Verschließen der einzelnen Fenster, Räume und Außentüren verantwortlich.
8.15. Sofern Benutzern Schlüssel/Transponder für die Sporthallen überlassen werden, gelten hierfür besondere schriftliche Vereinbarungen. Der Schlüsselbesitzer trägt erhöhte Verantwortung und muss Maßnahmen treffen, um Gefahren und Schäden für Personen und Sachen abzuwenden. Er hat auch dafür zu sorgen, dass Unbefugte während der Benutzungszeit die Sporthallen, Gymnastikräume, Umkleideräume, Sanitärräume sowie den Regieraum nicht betreten können und sich nach Beendigung der Benutzungszeit niemand mehr dort befindet.
8.16. Für das Wegschließen bzw. die sichere Verwahrung der Wertsachen sind die jeweiligen Leiter der Sport-/Übungsstunden und der sonstigen Veranstaltungen verantwortlich.
8.17. Zuschauer dürfen sich grundsätzlich nur auf der Zuschauertribüne im Rahmen des vorhandenen Platzes und nur mit ausdrücklichem Einverständnis des jeweiligen Lehrers, Übungsleiters oder einer sonstigen verantwortlichen Person aufhalten.
§ 9 Veranstaltungen
9.1) Wettkämpfe und Veranstaltungen (auch ohne Zuschauer) dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde einzuholen.
9.2) Vor dem Aufbau bzw. vor der Durchführung der Veranstaltungen und nachher sind die betroffenen Räumlichkeiten von dem, für die Veranstaltung Verantwortlichen und dem Hausmeister oder Hallenwart gemeinsam zu begehen und etwaige Mängel/ Beschädigungen in einem Protokoll festzuhalten. Für die Haftung bei Beschädigungen gelten die Ausführungen zu §11 der Hallenordnung.
9.3) Die Halle ist nach Abschluss der Veranstaltung besenrein zu verlassen.
§ 10 Fundgegenstände Fundgegenstände sind sicherzustellen und dem Hausmeister oder Hallenwart zu übergeben. Für die Behandlung gelten die Vorschriften über den Behördenfund.
§ 11 Haftung 11.1) Die Turnhallen werden nur solchen Vereinen, Sportgruppen, sonstigen Institutionen oder Privatpersonen überlassen, die über eine Dachorganisation oder in sonstiger Weise gegen Unfälle, sowie für die gesetzliche Haftung im angemessenen und ausreichenden Umfang versichert sind. Die Vereine und sonstige Veranstalter haben die verantwortlichen Übungsleiter/ Personen der Gemeinde zu melden.
11.2) Für Personen- oder Sachschäden irgendwelcher Art übernimmt die Gemeinde gegenüber Vereinen, ihren Mitgliedern oder Einzelpersonen keinerlei Haftung. Sollte die Gemeinde wegen solcher Schäden von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so sind die jeweiligen Verantwortlichen/Benutzer verpflichtet, die Gemeinde schadlos zu halten.
11.3) Die Vereine haften auch bei Benutzung der Turnhallen durch fremde Vereine anlässlich von Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen.
11.4) Für Beschädigungen an den Turnhallen, ihren Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräten haftet die jeweilige Einzelperson oder der Verein/sonstige Organisation.
11.5) Für das Abhandenkommen von eingebrachten Gegenständen (Kleidungsgegenstände, Sportgeräte, Wertgegenstände etc.) übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Die Vereine/ sonstige Organisationen/ Veranstalter verpflichten sich, ihre Mitglieder/ Besucher auf diesen Haftungsausschluss hinzuweisen.
§ 12 Zuwiderhandlungen 12.1) Der Bürgermeister, der Schulleiter, Hausmeister oder Hallenwart bzw. ihre jeweiligen Vertreter können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Hallenordnung verstoßen, aus den Turnhallen verweisen.
12.2) Die Vereinsvorstände sind verpflichtet, ihre Mitglieder zur Einhaltung der Hallenordnung anzuhalten. Bei wiederholten Verstößen gegen die Hallenordnung durch Vereine bzw. Vereinsangehörige kann die Zulassung zur Sporthalle auf Zeit oder ganz entzogen werden. Dies gilt sinngemäß für sonstige Organisationen oder Drittnutzern.
§ 13 Schlussbestimmungen Die Schulleitung, der Hausmeister und alle Vereine und Veranstalter erhalten eine Ablichtung dieser Hallenordnung.
Diese Hallenordnung tritt am 01. Mai 2007 in Kraft.
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