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Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Die vertragsgegenständliche Büroräumlichkeit wird ausschließlich zum Zwecke von Büroarbeit, sohin vorwiegend der Arbeit am Schreibtisch und den damit üblicherweise verbundenen Tätigkeiten vermietet. Darüber hinausgehende Tätigkeit wird explizit untersagt.
Untersagt wird auch eine Nutzung des vermieteten Büroraumes, die mit einem überdurchschnittlichen Energiebedarf verbunden ist (wie etwa Crypto-Mining oder ähnliches).
Die vermietende Büroräumlichkeit wird nicht ausgestattet vermietet. Pro angefangenen 8 m² gegenständliche Büroräumfläche darf durch eine weitere Person des Mieters genutzt werden. Dem Mieter ist es untersagt, die Zugangsdaten zum Gebäude wie auch der Büroräumlichkeit an dritte Personen weiterzugeben. Ebenso ist es diesem untersagt, den Mietgegenstand einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen.
Der Mieter ist berichtigt eine Geschäftsanschrift zu begründen. Für den Fall, als der Mieter von der Option, den Mietgegenstand als Firmenanschrift zu verwenden, Gebraucht macht, so wird dem Mieter zu diesem Zweck ein Postkasten zur Verfügung gestellt und gelten die folgenden Bedingungen auch hierfür.
Der Mieter ist berechtigt, Parkplätze, die nicht als reserviert gekennzeichnet sind, je nach Verfügbarkeit zu nutzen, hat allerdings keinen subjektiven Anspruch darauf, dass tatsächlich verfügbare Parkplätze vorhanden sind. Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen auf diesem Parkplatz ist untersagt.
Bei dem im Mietvertrag angegebenen Mietzins handelt es sich um einen Nettomietzins, sodass diesem die jeweils gesetzlich vorgesehene Umsatzsteuer hinzugerechnet wird. Der monatliche Mietzins ist jeweils am 01. eines jeden Monates auf das Konto der Vermieterin, IBAN: AT16 3200 2000 0001 2104 lautend auf sanDAM GmbH, zur Zahlung fällig.
Der Mieter hat sich verpflichtet, eine SEPA-Lastschriftermächtigung zum Zwecke des Einzuges des Mietzinses zu unterfertigen.
Sollte eine Einziehung aus dem Grunde, als das Konto nicht gedeckt ist, oder aber ein neues Konto eröffnet wurde, nicht möglich sein, ist der Mieter verpflichtet, die hierdurch anfallenden Spesen zu bezahlen. Weiters ist dieser verpflichtet, im Falle der Änderung des Kontos eine neuerliche SEPA-Lastschriftermächtigung zu unterfertigen. Ist der SEPA-Einzug aus welchem Grunde auch immer öfter als zweimal nicht möglich, sodass es zu einer Rückbuchung kommt, stellt dies einen Grund für eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses dar.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von EUR 8% p.a. vereinbart. Die Vermieterin stellt monatliche Rechnungen aus.
Ausdrücklich vereinbart wird darüber hinaus die Wertsicherung des vereinbarten Mietzinses auf Basis des Verbraucherpreisindexes der Statistik Austria. Als bezughabender Verbraucherpreisindex wird der letztgültige vereinbart, als Ausgangsmonat jenes Monat, in welchem der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietzins entsprechend der zum jeweils 31.12. des jeweiligen Jahres gültigen Werterhöhung anzuheben und ist berechtigt, diesen drei Jahre rückwirkend geltend zu machen. Als neues Ausgangsmonat wird der Monat der tatsächlichen Werterhöhung vereinbart.
Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, am Mietobjekt bauliche Veränderungen welcher Art und Weise auch immer vorzunehmen sowie auch Montagen welcher Art und Weise auch immer an den Wänden des Mietobjektes vorzunehmen, dies bereits aus dem Grunde, als die im Mietobjekt befindlichen Wände hierfür statisch gar nicht vorgesehen sind. Sollte der Mieter dennoch bauliche Veränderungen vornehmen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass dieser keinen Anspruch auf Ablöse von Investitionen oder Ersatz von Instandsetzungsaufwand hat. Der Mieter verpflichtet sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt, nach Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche durch diesen vorgenommene Bohrlöcher zu verschließen, das Mietobjekt neu auszumalen und den Zustand der Oberflächenbelege wie bei Anmietung unter Berücksichtigung der bei schonendem vertragskonformen Gebrauch sich ergebenen Abnutzung wiederherzustellen. Der Mieter bestätigt unter einem mit seiner eigenhändigen Unterschrift, das Mietobjekt besichtigt zu haben und dieses in einem guten und brauchbaren, sowie ordnungsgemäßen Zustand übernommen zu haben. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt auf eigene Kosten in diesem Zustand zu erhalten und allfällige Beschädigungen unverzüglich zu beheben. Schäden sind der Vermieterin unverzüglich zu melden und ist die Vermieterin berechtigt, das Mietobjekt in angemessenen Zeitabständen nach vorheriger Bekanntgabe des Besichtigungstermines zu besichtigen.
Die Vermieterin ist berechtigt, aus der erlegten Kaution sämtliche ihr wie immer gearteten zustehenden Ansprüche gegenüber dem Mieter zu befriedigen, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Mieters erforderlich ist. Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Kautionsbetrag nach Wahl der Vermieterin zur Abdeckung allfälliger Ansprüche zu dienen hat, es der Vermieterin darüber hinaus allerdings freisteht, allfällige Ansprüche gegenüber dem Mieter auch auf andere Art und Weise geltend zu machen, ohne auf den Kautionsbetrag zuzugreifen. Sollte die Vermieterin zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf den Kautionsbetrag zugegriffen haben, so verpflichtet sich der Mieter, diesen auf den ursprünglichen Betrag wieder aufzufüllen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses keine offenen Verpflichtungen des Mieters bestehen, so ist die Vermieterin verpflichtet, das vorhandene Guthaben binnen drei Wochen an den Mieter auszubezahlen.
Die am heutigen Tage ebenfalls durch den Mieter unterfertigte Hausordnung gilt als integrierter Bestandteil dieses Vertrages und verpflichtet sich der Mieter, diese einzuhalten.
Sollte das Mietverhältnis auf befristete Zeit abgeschlossen werden, so endet das Mietverhältnis mit dem vereinbarten Endigungstermin, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Vermieterin bedarf. Für den Fall einer Verlängerung des Bestandverhältnisses bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Sollten die Parteien ein unbefristetes Mietverhältnis vereinbart haben, so reicht für den Zugang der Kündigung die Versendung der schriftlichen Kündigung per Einschreiben an die zuletzt durch die Mieter bekanntgegebene Adresse. Ungeachtet dieser Bestimmungen kann das Mietverhältnis jedoch jederzeit aus den im § 30 MRG genannten Gründen wie auch im Falle der Verletzung einer der hier festgehaltenen KONZEPT 25.04.2022 Verpflichtungen, insbesondere dann, wenn der Mieter vom Mietobjekt einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht, den monatlichen Mietzins trotz Einmahnung und Nachfristsetzung von 7 Tagen nicht bezahlt, das Mietobjekt neu aufgeführt werden muss oder aber das Bestandobjekt zum bedungenen Gebrauch untauglich wird.
Soferne dem Mieter auch die Nutzung technischer Einrichtungen erlaubt ist, verpflichtet sich dieser, diese Einrichtungen unter Schonung der Substanz sowie unter Einhaltung jeglicher erforderlicher Vorsicht zu nutzen. Soferne ein nicht durch den Mieter verursachter Schaden oder eine Fehlermeldung an diesen technischen Einrichtungen auftritt, ist dieser verpflichtet, einen solchen Umstand unverzüglich der Vermieterin zu melden.
Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, sowohl die sanitären Einrichtungen als auch die „CaféLounge“ zu benutzen. Diese Einrichtungen sind unter Wahrung der Substanz mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen. Im Falle der Verursachung von Verschmutzungen ist der Mieter verpflichtet, diese zu beheben. Allfällige Schäden oder technische Defizite hat der Mieter der Vermieterin unverzüglich zu melden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, das, durch diesen verschmutztes Geschirr, gesäubert wird. Festgehalten wird zwischen den Parteien, dass die „Café-Lounge“ nicht zur Zubereitung frischer Mahlzeiten vorgesehen ist, sodass dies aufgrund einer drohenden Geruchsbelästigung zu unterlassen ist. Der Mieter hat keinen subjektiven Anspruch auf die Nutzbarkeit der Café-Lounge, sodass dieser in dem Falle, als diese nicht nutzbar ist, keinen Anspruch auf Mietzinsminderung hat.
Für den Fall, als der Mieter oder ein diesem zurechenbarer Mitarbeiter oder Besucher einen Schaden welcher Art auch immer am Mietobjekt oder den allgemeinen Teilen verursacht, oder aber eine der Verpflichtungen in diesem Vertrag verletzt, haftet hierfür neben dem Verursacher auch der Mieter.
Der Mieter verpfändet hiermit sämtliche durch diesen in das Mietobjekt eingebrachte Gegenstände zur Besicherung allfälliger Forderungen der Vermieterin gegenüber dem Mieter in welcher Form auch immer, sei es in Form von Mietzinsforderungen, Schadenersatzforderungen oder Forderungen aus den Kosten einer Mahnung oder Beauftragung eines Anwaltes an die Vermieterin. Darüber hinaus besteht das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Gegenständen gemäß § 1101 ABGB. KONZEPT 25.04.2022
Für Bestandverträge fallen gesetzliche Gebühren nach TP5 GebG an. Diese Gebühren betragen 1% der Bemessungsgrundlage. Für den Fall, als ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit vorliegt, ist die Bemessungsgrundlage die Summe der mit dieser Vertragsdauer entsprechenden vervielfachten Jahreswerte, höchstens allerdings der 18-fache Jahreswert. Im Falle eines Mietvertrages auf unbestimmte Vertragsdauer stellt die Bemessungsgrundlage den dreifachen Betrag des Jahreswertes dar. Für den Fall, als die Bemessungsgrundlage den Betrag von EUR 150,00 nicht übersteigt, ist der Mietvertrag gebührenfrei. Die Gebühr wird durch die Vermieterin berechnet und bis zum 15. des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monates an das Finanzamt Österreich abgeführt. Der Mieter verpflichtet sich, diese Gebühren binnen 14 Tagen ab Vorschreibung durch die Vermieterin an diese zu bezahlen. Sollte dies trotz qualifizierter Mahnung nicht erfolgen, ist die Vermieterin zur unverzüglichen vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere der Eingangsbereich des gegenständlichen Büros, die Café-Lounge, der allgemein benutzte Gang, das Stiegenhaus, der Druckerraum, die Outdoor-Bereiche, die Sky-Lounge im 2. Obergeschoss wie auch die Parkplätze videoüberwacht sind.
Der Mieter nimmt dies zur Kenntnis und bestätigt, hieraus keine weiteren Rechtsansprüche abzuleiten. Der Mieter ist verpflichtet, diese Information auch an sämtliche Besucher, Kunden und Klienten weiterzugeben.
Auf das gegenständliche Mietverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.
Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Parteien wird ausschließlich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Tulln vereinbart.