Hinweis: der Raum Lichtpunkt ist nach Absprache auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten buchbar.
Ideal für Seminare, Besprechungen und kleinere Workshops. Die angenehme Atmosphäre des historischem Balkonzimmers fördert konzentriertes Arbeiten und bietet Raum für Austausch und gemeinsames Lernen.
Größe: 28 m²
Kapazität:
· Stehend: 22 Personen
· Parlament mit Tisch: 8 Personen
· U-Form mit Tisch: 10 Personen
· Blockform mit Tisch: 10 Personen
· Theaterform ohne Tisch: 16 Personen
Grundausstattung:
WLAN & Mobiliar und Basis-Geschirr entsprechend Personenanzahl und Nutzungszweck
Besonderheit:
· Blick auf den Balkon
kontakt@kulturgut44.de
Hauptstraße 44
13053 Berlin
DE
Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB Raumvermietung
§ 1 Vertragsparteien, Geltungsbereich
(1) Vermieterin der Räume im Objekt „KulturGut44“, Hauptstraße 44, 13053 Berlin und des Gemeinschaftsraumes in der Suermondtstraße 29A , ist die Wohnungsbaugenossenschaft NEUES BERLIN eG („NEUES BERLIN“). Die Vermietung erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Raumvermietung („AGB Raumvermietung“).
(2) Diese AGB gelten für alle Verträge über die zeitweise Überlassung von Räumen und Flächen im Gebäude KulturGut44 und im Gemeinschaftsraum der Suermondtstraße zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen (insbesondere Bereitstellung von Grundausstattung und Zusatztechnik). Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters oder Veranstalters finden keine Anwendung, auch wenn NEUES BERLIN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Mieter kann sowohl Unternehmer als auch Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sein. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB nach dem Gesetz für Verträge mit Verbrauchern strengeren Wirksamkeitsanforderungen unterliegen, gelten sie für Verbraucherverträge nur insoweit, als sie zwingendem Verbraucherschutzrecht entsprechen.
§ 2 Buchung, Vertragsschluss, Buchungskanal
Fall 1: Buchungsanfrage via Buchungsplattform Locaboo: NEUES BERLIN reagiert auf die Nutzungs- bzw. Mietanfrage sodann auf Grundlage der gestellten Anfrage entweder mit einer Buchungsbestätigung oder einer Absage. Mit der Buchungsbestätigung kommt der Miet- bzw. Nutzungsvertrag zustande. Diese kann über das Buchungstool Locaboo oder andere elektronische Wege übermittelt werden.
Fall 2: Anfrage via Telefon, Mail oder sonstigem Weg: NEUES BERLIN reagiert auf die Nutzungs- bzw. Mietanfrage in Form eines Angebots mit Preisinformationen. Durch die Bestätigung des Mietinteressenten kommt infolgedessen der Miet- bzw. Nutzungsvertrag zustande.
(2) Schließt ein Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten, so wird der Dritte Vertragspartner von NEUES BERLIN. Der Besteller ist verpflichtet, NEUES BERLIN rechtzeitig vor Vertragsabschluss hierauf hinzuweisen, eine auf ihn lautende Vollmacht (zum Nachweis der Vertretungsmacht beizufügen) und den Namen sowie die Anschrift des Vertretenen und tatsächlichen Mieters mitzuteilen.
(3) Besteller und Dritter haften für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner, soweit es sich nicht um einen Verbrauchervertrag handelt, bei dem der Dritte erkennbar alleiniger Vertragspartner werden soll.
§ 3 Leistungsgegenstand, Grundausstattung und Zusatzleistungen
(1) NEUES BERLIN überlässt dem Mieter die vertraglich bezeichneten Räume und Flächen im KulturGut44 oder Gemeinschaftsraum zur Durchführung der vereinbarten Veranstaltung (z.B. Seminare, Kurse, Feiern, Lesungen) für die vereinbarte Mietzeit. Die Räume werden an den Standorten und dessen Räumen mit einer dem Veranstaltungszweck entsprechenden Grundausstattung bereitgestellt.
Die Berechtigung zur Nutzung des Mietgegenstandes erstreckt sich nicht auch auf ein Mitbenutzungsrecht der Außen-, und Gemeinschaftsflächen oder Gartenanlagen.
(2) Im Übrigen wird der Mieter darauf hingewiesen, dass KulturGut44 ein autofreier Raum ist, der zu Fuß, per Rad oder per öffentlichem Personennahverkehr erreicht werden kann. Ein vorhandener Fahrradstellplatz kann im Rahmen der Verfügbarkeit frei genutzt werden. Die Nutzung des vorhandenen Behindertenstellplatzes und die sonstige Befahrung des Grundstückes (z.B. per Kutsche anlässlich einer Hochzeit) bedarf jeweils einer gesonderten vorherigen Vereinbarung und Zustimmung der Vermieterin in Textform.
(3) Die Grundausstattung der Räume umfasst insbesondere eine dem jeweiligen Raumtyp entsprechende Möblierung sowie ausgewählte technische Einrichtungen (z.B. einfache Ton-, Präsentations- oder Beleuchtungstechnik), deren konkreter Umfang sich aus der jeweils aktuellen Ausstattungsübersicht von NEUES BERLIN ergibt, die dem Angebot beigefügt oder im digitalen Buchungssystem einsehbar ist. Änderungen der Ausstattungsübersicht bleiben NEUES BERLIN vorbehalten, soweit sie dem Mieter vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden.
(4) Darüber hinaus kann der Mieter gegen gesonderte Vergütung Zusatzleistungen, insbesondere zusätzliche Veranstaltungs- oder Konferenztechnik sowie Moderationsmaterial (z.B. Flipcharts, Moderationskoffer, Pinnwände), buchen. Die Buchung richtet sich nach den jeweils gültigen Preisen, aufgeführt im Buchungstool Locaboo.
(5) NEUES BERLIN erbringt selbst keine gastronomischen Leistungen. Soweit der Mieter gastronomische Leistungen hinzubucht, erfolgt deren Erbringung und Abrechnung ausschließlich durch den im Erdgeschoss des KultuGuts44 ansässigen Gastronom oder andere vom Mieter eigenständig beauftragte Drittanbieter. NEUES BERLIN ist insoweit nicht Vertragspartner und übernimmt keine Haftung für Art, Umfang und Qualität der gastronomischen Leistungen.
§ 4 Übergabe und Rückgabe der Mietsache
(1) Die Mietsache wird dem Mieter zu Beginn der Mietzeit in einem dem vereinbarten Zweck entsprechenden Zustand übergeben. Der Mieter hat die Mietsache spätestens mit Ende der vereinbarten Mietzeit vollständig zu räumen, in einem ordentlichen sowie gebrauchstauglichen Zustand zurückzugeben und den von ihm verursachten Müll zu entsorgen.
(2) Der Mieter hat etwaige ihm zurechenbare Beschädigungen oder Veränderungen unverzüglich in Textform gegenüber der Vermieterin anzuzeigen. Dabei hat sie den Zustand per Lichtbild zu dokumentieren und zu erklären, wie der Schaden entstanden ist.
§ 5 Nutzung der Mietsache, Veränderungen und Einbauten
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und ihre Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen. Er hat die einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und hausrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Etwa anfallende GEMA-Gebühren hat der Mieter abzuführen.
(2) Veränderungen der Mietsache, insbesondere das Einbringen schwerer oder sperriger Gegenstände, Mobiliar sowie das Anbringen von Dekorationen oder sonstigen Gegenständen bedürfen der vorherigen Zustimmung von NEUES BERLIN, die aus Nachweisgründen in Textform zu erfolgen hat.
(3) NEUES BERLIN kann ohne Zustimmung eingebrachte Gegenstände oder Veränderungen auf Kosten des Mieters entfernen lassen, wenn dadurch die Sicherheit, der Denkmalschutz, die bestimmungsgemäße Nutzung oder Rechte Dritter beeinträchtigt werden oder eine unzumutbare Belastung eintritt.
(4) Spätestens zur Rückgabe hat der Mieter auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand der Mietsache und der von ihm genutzten Nebenräume wiederherzustellen und von ihm eingebrachte Gegenstände zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist NEUES BERLIN berechtigt, diese Maßnahmen selbst vorzunehmen und dem Mieter die angemessenen Kosten zu berechnen.
§ 6 Mitbringen von Speisen und Getränken
(1) Das Mitbringen und der Ausschank eigener Speisen und Getränke durch den Mieter oder Dritte bedürfen der vorherigen Anzeige gegenüber der Vermieterin in Textform. Das Mitbringen kann aus Gründen des Denkmalschutzes, der Gebäudesicherheit oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Hausgastronomen versagt oder mit Auflagen versehen werden.
§ 7 Sicherheitsbestimmungen und Höchstkapazitäten
(1) Der Mieter ist verpflichtet, alle für die Veranstaltung einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere bau-, versammlungsstätten-, feuer-, arbeitsschutz-, jugendschutz- und lärmschutzrechtlichen Bestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies gilt auch für seine Auftragnehmer, Dienstleister und Kooperationspartner, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss.
(2) NEUES BERLIN kann allgemeine Höchstkapazitäten für die einzelnen Räume festlegen, die sich an Sicherheitsvorgaben und bauordnungsrechtlichen Vorgaben orientieren. Der Mieter ist verpflichtet, diese Höchstzahlen einzuhalten und seine Einladungspolitik darauf auszurichten.
(3) Der Mieter trägt dafür Sorge, dass Rettungswege und Notausgänge freigehalten, Brandschutzbestimmungen eingehalten sowie etwaige Rauchverbote beachtet und durchgesetzt werden.
§ 8 Haftpflichtversicherung des Mieters
(1) NEUES BERLIN kann aus sachlichem Grund den Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Haftpflichtversicherung des Mieters bis spätestens acht Tage vor Veranstaltungsbeginn verlangen, die mindestens Personen-, Sach- und Mietschäden in angemessener Höhe abdeckt. Die Versicherung muss den üblichen Umfang einer Veranstalterhaftpflichtversicherung haben und insbesondere die Risiken der Nutzung der Mietsache sowie Schäden durch Besucher und Erfüllungsgehilfen umfassen.
(2) Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist NEUES BERLIN berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
(3) NEUES BERLIN ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, bei ausbleibendem Nachweis selbst eine Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Mieters abzuschließen und die hieraus entstehenden Prämien dem Mieter zu berechnen.
§ 9 Leistungsentgelt und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Miete sowie etwaige vereinbarte Zusatzentgelte ergeben sich aus dem Angebot von NEUES BERLIN und den bei Vertragsschluss gültigen Preislisten. Die Raummiete wird umsatzsteuerfrei berechnet. Nebenleistungen werden daher gegebenenfalls auch umsatzsteuerfrei berechnet. Sofern einzelne besondere umsatzsteuerpflichtige Zusatzleistungen entstehen, wird die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer im Angebot und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) NEUES BERLIN behält sich unter bestimmten Voraussetzungen vor, eine Kaution zu verlangen.
(3) NEUES BERLIN kann angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Fälligkeiten:
50 % der vereinbarten Vergütung nach Vertragsabschluss,
50 % der Vergütung 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
§ 10 Rücktritt und Stornierung durch den Mieter
(1) Der Mieter kann von dem Vertrag zurücktreten. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, kann NEUES BERLIN ein angemessenes Stornierungsentgelt verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung, der Wahl des oder der Räume, sowie der vertraglich vereinbarten Leistung bzw. Miethöhe. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Fälligkeiten:
(a) Dachgeschoss – Raum Weitblick:
- null bis zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % des Buchungsentgelts,
- drei bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 % des Buchungsentgelts,
- mehr als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Buchungsentgelts
(b) Andere Räume im KulturGut44:
- null bis zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % des Buchungsentgelts
(c) Gemeinschaftsraum in der Suermondtstraße 29A, 13053 Berlin:
- null bis zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % des Buchungsentgelts,
- drei bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 % des Buchungsentgelts,
- mehr als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Buchungsentgelts
(2) NEUES BERLIN behält sich vor, im Einzelfall abweichende Regelungen zu treffen, sofern diese dem Mieter bei Vertragsschluss oder im Rahmen der Stornierung mitgeteilt werden.
(3) NEUES BERLIN ist berechtigt, bereits geleistete Vorauszahlungen auf das Stornoentgelt anzurechnen. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass NEUES BERLIN kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Partei berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die jeweils andere Partei die ihr obliegenden wesentlichen Vertragspflichten schwerwiegend verletzt oder Tatsachen vorliegen, aufgrund derer eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht mehr zugemutet werden kann.
(2) Wichtige Gründe für die Vermieterin können insbesondere vorliegen, wenn
(a) der Mieter trotz Mahnung mit wesentlichen Zahlungen im Verzug ist,
(b) die geplante Veranstaltung gegen Gesetze oder behördliche Vorgaben verstößt oder notwendige Genehmigungen fehlen,
(c) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist,
(d) der Mieter die Räume ohne Zustimmung zu einem anderen Mietzweck nutzt oder sie ganz oder teilweise untervermietet,
(e) der Mieter trotz Abmahnung gegen Sicherheits- oder Brandschutzbestimmungen oder gegen die Hausordnung erheblich verstößt,
(f) der Mieter eine politische oder religiös motivierte Veranstaltung oder eine solche durchführt, die gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Kündigt NEUES BERLIN aus einem vom Mieter zu vertretenen wichtigen Grund, kann NEUES BERLIN vom Mieter ein Ausfallentgelt verlangen, dessen Höhe sich an den Stornoregelungen nach § 10 orientiert. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass NEUES BERLIN kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 12 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden an Gebäude, Räumen, Außenflächen und Inventar, die durch ihn selbst, seine Veranstaltungsteilnehmer, Besucher, Beschäftigten, Beauftragten oder sonstige ihm zurechenbare Dritte verursacht werden.
(2) Der Mieter trägt das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung von Gegenständen, die er oder Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung in die Räume einbringen, soweit NEUES BERLIN nicht aufgrund gesonderter Vereinbarung eine Verwahrung übernimmt.
(3) Der Mieter stellt NEUES BERLIN von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen NEUES BERLIN geltend gemacht werden, soweit diese nicht ausschließlich auf einem Verschulden von NEUES BERLIN beruhen.
§ 13 Haftung von NEUES BERLIN
(1) NEUES BERLIN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Mieters, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NEUES BERLIN, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet NEUES BERLIN nur für den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.
(3) Eine Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Für mittelbare Schäden, reine Vermögensschäden und entgangenen Gewinn haftet NEUES BERLIN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 14 Mitgebrachte Gegenstände
(1) Vom Mieter oder von ihm beauftragten Dritten eingebrachte Gegenstände befinden sich grundsätzlich auf deren Gefahr in den Räumen und Flächen von KulturGut44. NEUES BERLIN übernimmt keine besondere Obhutspflicht, sofern nicht eine gesonderte Verwahrungsvereinbarung getroffen wird.
(2) NEUES BERLIN haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung solcher Gegenstände nur im Rahmen der Haftungsregelungen nach § 13.
(3) Nach Ende der Mietzeit hat der Mieter eingebrachte Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände kann NEUES BERLIN auf Kosten des Mieters einlagern oder, nach vorheriger Fristsetzung und Androhung, entsorgen.
§ 15 Hausrecht und Ordnung
(1) Während der Veranstaltung und während der Nutzung der Mietsache unterliegen der Mieter, seine Beauftragten und Besucher dem Hausrecht von NEUES BERLIN. Den Anordnungen der von NEUES BERLIN befugten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Beschäftigte und Beauftragte von NEUES BERLIN haben, unter angemessener Rücksichtnahme auf den Veranstaltungsablauf, jederzeit Zugang zu den Räumen der Veranstaltung, um Sicherheit, Ordnung und den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu überprüfen.
§ 16 Mediationsklausel
(1) Die Vertragsparteien beabsichtigen jederzeit vertrauensvoll und wertschätzend zusammenzuarbeiten. Ziel ist die Gestaltung einer partnerschaftlichen Geschäftsbeziehung auf Augenhöhe.
(2) Kommt es im Rahmen der Zusammenarbeit zu Irritationen, Differenzen oder gar Vertragsstreitigkeiten, verpflichten sich die Parteien diese zunächst im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu lösen. Der Mediator wird von beiden Parteien gemeinsam ausgewählt. Die Kosten eines Mediationsverfahrens werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für die Leistungen von NEUES BERLIN und die Zahlungspflichten des Mieters ist Berlin.
(2) Für Verträge mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Berlin. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(3) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
§ 18 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine entsprechende ergänzende Vereinbarung zu treffen.